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7 (1833)
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815
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Kdict XIII. Lex de Alexandrinis et An'gyptiach provineiit. 815

Danen Vorschriften das Asylraefat t;r( lieili-ti oder bei <l«-n Eiu-tordeningeri hinderlich Werden. §. 4. Audi die treuergebenen«oldulen, sowohl diejenigen, weh-he sich auf dem Lande, alsdie, welche sich in den Städten befinden, sollen dasselbe erlei-den, wenn nicht auch .sie Beistand leisten, und die Schalzgcldcr»»cht schlechterdings zusammengebracht und an Diejenigen ge-zahlt sein weiden, welche zu diesem Behufs abgeschickt sind,"ad die Einforderung Von ihnen nicht mit allem Eifer vorge-"onuiien wird, wie sie nach Unserer Vorschrift auch von denArcarii geschehen soll.

Zwölftes Ca])i(el. Auch Das verleihen Wir dem^ohlansehnlichcn Augustalis, dass ei sowohl den Soldaten, als~ K U Bezirhsvorstelieni 26 ) und den lüinfordcrcrii der unter seinerJWivaltung und (ilewalt stehenden ö'lfenlliehen Abgaben in je*jte* Hinsicht befehlen kann; jedoch soll er die Dezirksvorsle-

l0l \ Wenn sie entweder rücksichtlich des Getreides, oder riiek-Slc litlich der Frachtgelder oder anderer öffentlicher Abgaben,) V; 'lelic. für die angegebenen Zwecke oder für die Ausgaben111 der Provinz bestimmt sind, unredlich verfahren, in Beeng

"* ihr Amt nicht entsetzen können. Vielmehr soll er,Wenn sie etwas Böses thun sollten, sie zwar nicht absetzen,

*°M aber in Gewahrsam halten und sich nach Anderen um-

e 'ien, W( .|che das Geschäft [derselben] gut besorgen möchten,

« Alles blechet an deinen «Sitz, und durch diesen an den

jvuiser berichten, damit "Wir, wenn Wir Alles erfahren ha-

° n > Sowohl über die Entsetzung Derjenigen, welche das Gc-' C| WU nicht gut geführt haben, als auch über die Einsetzung-

'5 ^wählten Dezirksvorsleher, wenn es Uns gutdiinkt, so

, ,e über die Uebergabe Dessen, was zu dem Amt der Be-

.', * v "'sleher und zu dem Vermögen derselben gehört, das

'""'<:ndc verfügen. §■ 1. Aber auch Diejenigen» welche

• Wohl zu Alexandrien, als in beiden Aeg-j pten die öH'eutli-

l,;u Angelegenheiten verwalten» und Alle, welche in den ihm••... ei ' v y<>''fenen Ländereien die seiner Einforderung zugewiesenentätlichen Abgaben unter den Händen haben, sollen ihm un-.. 8 e ben sein. Er soll auch die Befugniss haben, in anderesi.| V ', l ' c ' l( unterworfene Provinziell zu gehen, [die Schuldner] ihit^ l i iorlzuführen, und die ö/fentliehen Abgaben einzufordern, soAol iU,< ' 1 Solche, welche in Alexandrien oder in iU:n beiden"^'V|)( eil Besitzungen haben, aber an einem anderen OrteWar""'- "' l>lovi,lzm wo, '"«n, welche ihm nicht uulcr-

*ück P .! , , illd ' in Jas ij,a,ul 5 welches sie verlassen haben, zu-«ntUlttea, damit in Bezog auf die ihm |zur Einforderung"!

) HKTQKnztut. A g y 1 a e ti s: regioni* primoribut.