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7 (1833)
Entstehung
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812
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812 Edict XIII. Lex de Alexandrinh et Aegyptiaci* provinciii.

verpflichtet sind 19 ), ein Asylrecht zu orlheilon, ausser wennJemand zu dem Zweck das Asylreclit erhalt, dass er sichöffentlich zeige und innerhalb bestimmter Tage Alles, was erdem öffentlichen Schatz schuldet, bezahle, oder den Tractato-res oder Scrinarii genügende Sicherheit leiste., Wer ausser-dem das Asylrecht auf irgend eine Weise erhalten haben wfr"*soll Denjenigen, welche es nicht erhalten haben 10 ), gleich sei»und sogar innerhalb der heiligen Bezirke die Einforderung e r "leiden. §. 1. Wenn aber der Golfgeliebtesle Krzbischof """ders, als in der angegebenen Art das Asylrecht erlheill hal' 1 '"wird, so sollen die Gotlgeliebteston Oeconomi und die K ir 'clicnpatrone 21 ) der hochheiligen Kirche verpflichtet sein, ''''."dadurch dem öffentlichen Schatz erwachsenen Schaden aus cl "genen Mitteln und aus ihrem Vermögen zu ersetzen; wenn B» eaber nicht bemiltelt sein sollten, so soll der öffentliche Senf**aus den Geldern und Sachen der liochheiligen Kirche befri«''^Werden. §. 2. Wenn sie aber selbst wider Willen des ß°"'gcliebtesfen Bischofs das Asylrecht zu eftheilen wagen ^ v fden, so soll dasselbe nicht Mos ganz und gar ungültig 1 s ^' 'Sondern sie sollen auch dem öffentlichen Schatz den Sch<* <lcersetzen, nnd der Gottgeliebfeste Patriarch soll sie, M£P*^wider seinen Willen geschehen ist, von den Aemtern, V^° ( |sie bekleiden, entsetzen und aus dem priesterlichen *>'" ,stossen. §. 3- Wenn aber ein Beamter Jemandem, " vVC . C '„ l ,die den CaSSen deiner Hoheit angewiesenen öffentlichen AW*hen schuldet, das Asylreclit ertheilen sollte', das heissl i " v *' ( 'dies entweder der Auguslalis oder die Tribiini und l' 1 ' 1 , 1 '-).,.der Truppen fhun sollten, so sollen sie ihre Würde « n(l nAmt verlieren, und, auch wenn sie in den Privatstand «",,,,.sind, dem Öffentlichen Schatz allen Schaden ersetzen, OBO ''' .nicht blos, solange sie am Leben sind, sondern auch W 61 '' 1 'gestorben sein worden; denn es sollen sie Selbst, ihre »und ihr Vermögen diesen Ansprüchen unterworfen ■ .^damit aus Furcht vor den Strafen nicht so Etwas >> e &? ^Werde, und sie nicht eket den Strafen entgehen, als >"• .{Tanze Schuld getilgt ist. §. 4- Wenn aber Jemand, v, '!'' i j. l ..aus derselben Stadt oder Gegend ist, einen Beklagten nu

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19) Dies seheint der Sinn der Worte: nportairrntg, 10 ' 5 jj. in'ciwtüQiOÜfyot<; uiii'it, zu sein. Das Wort clii'n kommt '' ( | i( , S i;folgenden Capitel fn dieserHedeutung vor. Uebngens

ganze Stelle buchst nachlässig gaaebweben.

20) Tqtt oüx liuol.rtußdyovai mit Agylaeus statt: i. <'■" "

21) Ol txxXMHtxöutOi. Venrl. die Anm. 20. zu Nov. /*■S. 373.