Edict VII, Forma pragmalica de argentariorum contractibus. 785
«echte auf einen Anderen übertragen habe, es den KiäV enierlaubt sein soll, durch eine dingliche oder eine andere gesetz-liche Klage sowohl zu beweisen, dass so Etwas geschehens, ''i als auch die erwähnten Sachen, als ihrem Schuldner ffe-' 0I '8S in Anspruch zu nehmen, und indem sie die Ilänke [der™%aer] in jeder Hinsicht zurückschlagen, sich sowohl rück-sichtlich der Schuld, als auch rücksichtlich der wegen dorsel-"^n gemachten Ausgaben Schadlosigkeit zu verschaffen. DennVir w issen, dass deine Genauigkeit, wohlberedtcr Mann, und' e des erwähnten ruhmwürdigen Mannes von der Art ist,<lB s ihr die schon erhobenen, aber noch nicht zu Ende ge-wehten, oder auch die künftig zu erhebenden Streitigkeilenj° entscheiden werdet, dass weder die Bittsteller durch dieUp «dlichkeit oder Leiclitfertigkeit ihrer Schuldner einen wider-"^""ichen Schaden erleiden, noch auch Unschuldige durch'"^rechtliche Quälereien imzeilige Störungen erfahren. Es°U aber sowohl Das, was Wir ihnen jüngst auf ihre Bittens^Vuhrt haben, gültig und in seiner Kraft bleiben, als aucha *> Was Wir durch Unsere gegenwärtige kaiserliche prflgr^tische Verfügung bewilligen, Unsere Absicht in Erfüllung£ji 11 § r en i indem nämlich Unsere Sorge darauf gerichtet ist, dass,/ unsere Untcrlhanen gut und ohne Leiclitfertigkeit GeschäfteVci | li<; ' SSün ' uncl dass <liü Geldwechsler») für den Dienst,^ c c hen sie dem Verkehr im Staate leisten, ein ruhiges Le-ch, ^ e "* essen 5 und keineswegs durch die Kunstgriffe unrcdli-S'li ens °hcn in gerichtliche Streitigkeiten und die ans den-e n entstehenden Unbequemlichkeiten und Nachtheile ver-ekelt werden mögen.jj Achtes Capitel. Wir" haben aber für gut befunden,«.*' was Wir bei jedem der angegebenen Puncle besondersj-' WÄOtet haben, am Schlüsse 10 ) der Verordnung allgemeinj\ '" s elzen, dass nämlich in allen oben angegebenen Fällen\ v .'i""^ 1 "' Welche zu der vorerwähnten Innung der Geld-cnsler gehören, und den Erben und Nachfolgern derselbun 11 ),
,., r . griechische Text hat: iwsiXovrttf. Dies kann aber nichtrichtig sein. Agylaeus hat dafür: dtpttAöflfrovf und über-setzt : ijui/tits debclur. Jeden Fall« meint Justin i a n die Geld-wechsler {pl ttnyvooviot'ara,) und dies ist auch in der Heber*
i(A e V' Ull S angenommen worden.'. ,:,v 'y xov i.6you inufqiQaytouan, wörtlich: bei der Ver-
I ■ 'egehmg.,, .Mi lss lliel ' Ktwas ausgefallen sei, ist offenbar, Agylaeus,!3 Anvt e ." im Allgemeinen wohl richtig so : <tum eiiam H/is,/ ''"'" tpti» contra/tunf, ac curum heredibu* et snccessoribiis,£»Ü ov n J« n, gen, welche mit denselben contrahiren, sowie At-iei > Erben und Nachfolgern.}
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