Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
768
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768 Novkm.e CLXVH. Forma Praef. I'raetorio vicesima quarla-

weglichem ergreifen will, [zu diesem Behuf ein] obrigkeitli-ches Decret erlangt, so genügt es in dieser beglückten Stadt,wenn das Diener-Personal bezeugt, dass diese Sachen besitz-frei seien, oder auch, wenn dasselbe Diener-Personal aussagt,dass es von den Nachbarn erfahren habe, dass Niemand in denSachen geblieben sei. Bei den in den Provinzen gelegenenGrundslücken ober müssen bei den Defensores der Ortschaf-ten Protocolle aufgenommen -werden, welche auf gleiche Weisedasselbe angeben und mit dem Zeugnis* der Nachbaren verse-hen sind. Hierauf min ertheilen Wir Denjenigen, welche urndie Decrete gebeten haben, die Befugniss, die Sachen in Be-sitz zn nehmen. Auch für Diejenigen, welche in Folge g e "wisser Verträge den Besitz einer Sache ergreifen, und eine"solchen Besitz oder das Eigenthnm erwerben wollen, halte»Wir die Zeugnisse der Defensores in den Provinzen für not-wendig, so dass in den von denselben aufgenommenen Proto-collen erklärt werden soll, dass die Uebergabe dargethau wor-den sei, gleichviel, ob an die Verwalter schriftliche Auftr»g' eergangen sind, oder die Uebergabe ohne Aufträge vor si c "gehen soll, indem auch noch das dabei Statt finden soll, das*auch die Hörigen, oder Verwalter das Versprechen zu Prot«*coli geben müssen, dass sie den neuen Besitzer und lle( fakennen, und dem Willen des Uebergebars, welcher deinseH" 6 ' 1diese Sache überlassen hat, Folge leisten wollen. Wenn sk eran einein Ort kein Dejensor vorhanden ist, so befehlen YV' 1 "'dass der wohlansehnliche Statthalter der Provinz, oder W"" 1etwa der Vorsteher der Provinz von den Orten, an welche"die Uebergabe Statt findet, weit entfernt ist, der heiligste Prie-ster der Stadt, zu welcher die Besitzung gehört, in Bez<'#auf welche so Etwas vorgenommen wird, solche Protocolleaufnehmen lausen soll. In dieser Kaiserstadt aber, g' a "' ,eaWir, geben die sogenannten txßtßactftöl (gerichtlichen Voll-streckungen) uud die. über die Uebergabe zusammengestellte'Zeugnisse Denen, Welche sie erhalten Laben, hinlängliche»(iewichti

einer Handschrift desNicol. Ilcinsius steht aber: c "^,°"nnil v7in(i/ovi welches Letztere Cujauius cprijeiituhr' " ,',iHiernach stimmtauch diese Rubrik damit überein, dass 0

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Novelle eine Forma l'rae/ccli ist; denn. Bassus Kommt ll,,t ..Justini an als J'raefectus l'raelorio vor. Vergl. CujacJCxjjotü. Au», ad h, <i und B inner a. a. O. S. 102.