766 NovErxK CLXVJ. Forma praefectorum prima.
Landgüter oder eine ganze Herrschaft 3 ) veräiissert hat, sodannbei seinem Tode sein Vermögen auf Fremde oder seine Kin-der übertragen hat, und jene auf gleiche Weise aus dem Ver-mögen, welches sie geerbt haben, ein Landgriindstiick, odereinen Acker, oder kleine Landgüter oder irgend eine Herr-schaft veräussert haben, und Das, was von den Erben ver-äussert worden ist, unfruchtbar geworden ist, so dass eineHinzuschlagung von unfruchtbaren Grundstücken Statt findenmuss, so befehlen Wir, dass weder Allen, welche vorher be-sessen haben, zugleich, noch [Einzelnen von ihnen] nach de« -Erbfolgeordnung die Last der unfruchtbaren aus demselbenVermögen herrührenden 4 ) Grundstücke aufgebürdet werde"soll, sondern dass zuerst Derjenige 5 ), welcher von den R-in-dem oder fremden Erben des Verstorbenen das Grundstück»welches jetzt unfruchtbar geworden ist, erworben hat, ,lUdas unbewegliche Vermögen desselben die Hinzuschlagung * ICÜgefallen lassen rouss; wenn sich aber ergiebt, dass dieser "" ddie demselben gehörige Besitzung dürftig sei G ), so soll <"Last Denjenigen aufgebürdet werden, welche das [nnfriichto*re] Grundstück auf ihn übertragen haben 7 ). Wenn aber a» r
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die Besitzungen dieser für die Entrichtung der Steuer " lCgeniigen, dann soll an den ersten Eigenthümer } welcher 2«e rdieses [Grundstück] auf die Kjnder oder die fremden %•*übertragen hat, auch diese unbewegliche Besitzung — v<> rangesetzt, dass sich eine solche in seinem Vermögen befinde' ■■zurückkommen, nnd so in Folge der Unfruchtbarkeit [d erSitzungen] Aller an Denjenigen , welcher zuerst von dem *«fen Eigenthümer das Landgrundstück oder den Acker °*die kleinen Landgüter gekauft oder aus irgend einem g eseliehen Grunde erhalten hat. Dasselbe soll aber auch gelt >wenn gleich viele Erbfolgen in der Zwischenzeit Statt g el
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3) Z'i'yy.ir)(7ii: Dieses Wort bezeichnet hier eben so wie I»!S4. §. 1. I). de tegat. H. Uno L. 30. §. 1. 1). de adim- ' e g- ? gM4. nicht eine gemeinschaftliche Besitzung, sondern^ einen ^glitt' von mehreren (Grundstücken. K. Cujac. in Exyont-ad k. I.
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dfen müsse, lehrt der ganze Zusammenhang der StelleG) D. h. w»Vn ,| aH iil.ri-o mihcv. cglirhe Vermögen Jeh- ,
Icrs des unlVuehlbarcn' (.Jnindstiieks, welches jetzt ^n <■ ._anderen hinzugeschlagcn werden soll, seihst uirfrucMDBAuch diese Stelle hat li o in h e ig k unrichtig übersetzt.7) Also uuf die Kinder oder fremden Erben des Verstorbene' •