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7 (1833)
Entstehung
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Novelle CLX1V. De hercdil/ui.

fen, oder den Nachfolgern derselben Nacbtheile zufügen, oderAufschriften oder Siegel auf die Sachen gegen den WillenUnserer Gesetze 2 ) setzen. Denn Wir bestätigen sowohl dieIntestaterbfolge!« in Bezug auf die Erbschaften derselben,als heben auch die gesetzlich bestehenden letzten Willen der-selben nicht auf. Denn wenn Wir stets wachen und sorgen,auf dass Unsere Unterthanen sich guter Gesetze erfreuen i"°*gen, und Unsere Majestät auf die Verbesserung des Zustande*derselben viele Sorge verwendet, wie sollten Wir nicht auchin dieser Hinsicht für sie sorgen, und ihnen willig UnsereWohlthat zu Theil werden lassen ? Denn Wir sind überzeugt»dass dies Gott wohlgefällig sei, und behaupten, dass darin dl«Gerechtigkeit bestehe, und sind überzeugt, dass Unsere Herr-schaft in Folge dessen sicher und ruhig sein werde. Es s°''also auch dieses Unser Gesetz zu Unseren übrigen gnteHHandlungen gezählt werden, und Unsere Unterthanen, welcheTon den früheren Bedrückungen befreit, und einer so grossenSorgfalt von Unserer Majestät gewürdigt worden sind, möge"Gott und nach demselben Uns Dank sagen, und die Gottheitdurch Gebete geneigt machen, auf dass Wir ihnen nach l» e 'Biegung der Feinde noch in vielen anderen Hinsichten Sich er "beit können zu Theil werden lassten. .

Schluss. Diesen Unseren Willen nun und was &° tcdieses kaiserliche Gesetz ausgesprochen worden ist, solle" 8wohl die ruhmwürdigsten (Juratoren der kaiserlichen Ilä» se 'als auch Diejenigen in Obacht nehmen, welchen die Vervva*tung der grösseren oder auch der kleineren Aeinter sowohl idieser beglückten Stadt, als auch in den Provinzen anvertra"worden ist, und dieselben sollen Conflscation und eine Cai" ,aStrafe zu befürchten haben, wenn sie das von Uns Verordne _übertreten sollten. Deine Hoheit mag nun Unser gegenwa rges erhabenes Gesetz an den bedeutenderen Plätzen dieser u

glückten Stadt öffentlich ausstellen lassen, aber auch «"'Aer gewöhnlichen zu diesem Behuf erlassenen Befehle » nProvinzen senden.

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die

2) 77f C. yl veniini lietat »ine judicit auetoritat» »igna reimponefe «fy«ui. 2. 17. und Nov. 17» c. 15.