Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
749
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, Novelle CLIX. Ut restituliones in uno gradu subaisiant. 749

verboten Lat, klagen oder überhaupt in Zukunft des Verbotsund des Namens der Familie Erwähnung' thun, und irgende 'n Recht daraus in Anspruch nehmen sollen, da auch dieübrigen »Söhne des Hierius, ruhmvvürdigen Andenkens, ihredachen veräussert, und so gleichsam auch in die von denUebrjgen vorgenommenen Veräusserungen eingewilligt, und"»durch sowohl sich selbst, als auch ihren Nachfolgern die"lagen, welche ihnen deshalb hätten zustehen können, entzo-gen haben, und da die übrigen Gründe, welche Wir oben an-gegeben haben, Uns zu dieser Entscheidung " und Verordnunggenügen. Und dies soll nicht blos die Entscheidung des ge-genwärtigen Falls, sondern auch aller übrigen sein, in wel-ken, nachdem ein solches Verbot erfolgt war, so viele Ge-s °hlechter vorübergegangen sind und der letzte Erbe dieErbschaft durch die Dazwischeukunft eines Unmündigen er-hultiS), Dann soll er nämlich in Folge Unsers gegenwär-tigen Gesetzes die Befugniss haben, die Sachen auch aufSolche zu übertragen, welche nicht zu der Familie Desjenigengehören, welcher zuerst das Verbot ausgesprochen hat. Wirhaben nämlich dieses Gesetz als ein gemeinschaftliches sowohl*!" den gegenwärtigen llechtsfall, als auch für alle künftige*"f die angegebene Weise ergehende Verbote erlassen, in-

em Wir sowohl den jetzt entstandenen Streit beilegen, alsa uch -die etwa künftig entstehenden im Voraus entscheiden., Schlnss. Diesen Unseren Willen nun und was durchoas gegenwärtige Gesetz ausgesprochen worden ist, mag deine■Uoheit in dieser beglückten Stadt öffentlich aufstellen zu las-* e » und ins Werk zu setzeu und zur Vollziehung zu bringen

einübt sein, so wie auch befehlen, dass es beobachtet werde.

e geben zu Constantinopel, den 1. Januar, unter der Ilegie-t,u, ö des Kaisers Justiuianus 19 ).

18 ) Heber dieses Erfordernis« vergl. Marezoll Bemerkungen,

ZWeifel und Verniuthungcn, nro. 6. in v. Gnilman's und v.

'üht's Magazin für llocliiswisscnseh. u. Gesctzg. IV. S. 20311'.

a 0) Am Schltwa der Novelle linden sichMiei Scriinger noch dieWorte: Joanncr et Curius tubdilil olilulimus, (Wir haben diesesGesetz den Unterthanen bekannt gemachtl Joannes uiul Cu-*' Us >) und Achulirhcs stellt auch in dem Cod. Zuichem. —Ausserdem findet sich auch in der Baaler Ausgabe und beiJ*. c *imger ein längerer griechischer Zusatz, welchen auch,1'an gen borg in der Anm. 67. mittheilt, und welchen derletztere für eine von Joannes und CuritM (ohne Zweifel Leu-ten aus dem Diener -Personal des l'racfcctus Praclorio,) audas Volk gehaltene itede, JJiener Gesch. d, Novellen & 24.!'• 2 &7. 4"5. 529. für das Patent oder den Anschlag hält, wo** lu <"ch das Gesetz in Constantinopel publicirt wurde. Im Dont-c «en lässt sich dieser Zusatz etwa so wieder geben: „Und jetzt