Novkllk CL1X. Vt rcstitutiuuc* in unu gradu »ubsutant. 747
bald den Willen des Testators erklärten, bald sich auf UnsereGesetze bezogen, welche nach ihrer Meinung ihnen günstigOvaren. .
Erstes Capitel. Da Wir also sehen, dass eine Er-klärung der Gesetze sowohl als eines Testaments in Frage«teht, so haben Wir geglaubt, dass die Entscheidung dieses** e chtsfalls nicht in einem blossen Urtbeil, sondern in einemGesetz zusammengefasst werden müsse, damit Wir sowohl dieSegenwärtigen Zweifel entschieden, als auch für Andere deu*>treit hierüber im Voraus aus dem Wege räumten. Indem"ir daher die Worte des Testaments scharfsinniger «nd ge-nauer betrachteten, so fanden Wir, dass den Kindern [des Te-stators] selbst, welche die Erbschaft erhielten, die Veräusse-rung verboten sei, wenn sie ohne Kinder aus dem Leben gin-6 en ) nicht aber überhaupt auch ihren Kindern, welche diesel-J 16 » beerbt hätten, sondern, dass sich der Verstorbene begnügtbabe, d ag Verbot auf [seine] Kinder zu beschränken. Denna,, f den Fall, dass sie mit Hinterlassung von Kindern sterben^'""den, hat er sich um das Hinterlassene nicht weiter be»flimmert, auch nicht das Verbot der Veräusseriing über dagJ^eben der Kinder hinaus ausdehnen wollen. Der blos inBezug auf das vorstädtische Grundstück errichtete CodicillJ Je '" hat auch Denen, welche durch das Testament des Hie-'"*» ruhinwündigeii Andenkens, —- nämlich des jüngeren, — dieacuen erhalten hätten, verboten, das vorstädtische Grundstück? n veräussern, und daraus folgt, dass der Verstorbene gewolltl'y e > dass dasselbe immer bei seiner Familie bleiben solle.
le » sind nun die zweifelhaften Puncte.|, Zweites Capitel. Nachdem Wir nun den ganzen^chtsfiiU mit aller gebührenden Genauigkeit betrachtet haben,»lud VVir der Meinung gewesen, dass bei einigen Sachen, de-* n Eigenthümer Constantinus, ruhinwürdigen Andenkens, der° ün des älteren Hierins, durch das Testament seines Vater«fi e Worden ist, der Streit nicht mit Recht erhoben werden kann,»eluiehr von der Klage wegen derselben nicht blos der ruhin-"tth'gste Alexander, sondern auch die ganze übrige Familio^geschlossen werden müsste, da sowohl die Worte des Te-a a,ne "ts das Verbot blos auf die Kinder beschränken, alsuc h die Sö'hue des Hierius [des älteren], ruhmwürdigeu An-6l' j "' 8e,l) * t » durch welche Diejenigen, welche nach ihnenle der der Familie geworden sind, sich die Hechte des Hie-., s > «■«unwürdigen Andenkens, beilegen, gewisse von den„l". 6 " '^'gekommenen Sachen veräussert und mit einem WortatuT f" der Substitution einstimmig entsagt haben. In Be-tin? aU * dttS vori8l ''dtische Grundstück aber, als dessen Eigen-l, «er der Codicill deu Hierius, ruhmwürdigeu Andenkens,