Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
746
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746 Novkm.e CLIX. Ut retlilutioncs in um ;,•'/,V<; aubnalanl.

auch noch das vorstädtische Grundstück, welches in dem Co-dicill dem Ilierius, ruhmwiirdigen Andenkens, ausdrücklich hin-terlassen worden war, an die wohlgerühmten beiden Frauengekommen. Er (Alexander) habe aber mit Recht sowohl nachden Worten des Testaments, als auch nach den des Codicillsdie Befugnis«, das Haus und das vorstädtische Grundstück inAnspruch zu nehmen, da er allein jetzt noch von den Jv'""dem des Ilierius, seligen Andenkens, am Leben sei, und atrfdem ersten Grad unter Denen, welche den Familiennamenführen, stehe. Aber Diejenigen, welche für die ruliinwürdig-gteu Frauen Maria und Maria sprachen, behaupteten, das» dieWorte des Testaments hier gar nicht Anwendung litten; dennes sei Constantinus, ruhmwürdigen Andenkens, nicht ohneKinder aus der Welt gegangen, so dass die Ausautwortm'ffbeider Häuser nicht Platz ergreifen könne 13 ). Aber auch vve*gen des vorstädtischen Grundstücks trete der ruhmwürdigs' 8Alexander nicht dem Gesetz gemäss gegen sie auf, da auc"er selbst das vorstädtische Grundstück, welches ihm hinterl« 8 "seil worden, früher veräussert habe, während doch in ßezi'ff»uf dasselbe ihr gemeinschaftlicher Vater die Veräusseruiig e " e ."80, wie die der übrigen, verboten habe, und dasselbe hätten «i eübrigen Brüder gethan; und Unsere Gesetze entzögen, w/ e ".Alle nach einander, in Bezug auf welche so Etwas bestimmt***'den Willen des Verstorbenen überträten, Allen auf g' e , ,c .Weise das Recht auf die Ansantwortung, damit sie n lC 'wenn sie wechselsweise gegen einander klagen würden, AVgen eines einzigen Falles vor viele Gerichte gezogen wü r< ** 1 'und sie haben Uns die hierüber ergangenen Gesetze 1 *) '"Gedächtnis» gerufen. Der rnhmwürdigste Alexander behau]tete aber, dass er vorzüglich wegen der beiden Häuser inRecht klagen könne, denn der Verstorbene habe in dem *-■ •■dicill seinen Willen deutlich auch über die übrigen Sachen eklärt, indem er sie der Familie habe bewahrt wissen Wo»«Aber in Bezug auf das vorstädtische Grundstück habe e r grechtere Gründe gehabt, denn jene könnten ihm die Veru" ( * srung nicht mit Recht vorwerfen, da ihm durch kais er ' c . .„Befehl dieselbe vorzunehmen verstattet worden sei. i* eTheile machten nun über diese Sache viele Worte, indem »

13) Der Testator Ilierius halte nämlich verordnet, dass, , ,v ,. ,j|einer von seinen Sühnen kinderlos sterben würde, «''in f

den übrigen Bühnen ausgeuntwortet weiden sollte. ^"",.., r 'n,aber Constantinus, welchem zwei Häuser vermacht ",.•

nicht ohne Kinder gestorben, sondern hatte <\t'.n jünger«rius, auf welchen sieh der Cudiciil bezog, hinterlassen.14) L. 77. §. 27. D. de legal. IL, L.Xl. C. dt fideicomm'M-

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