738 Novkj.i.k CLVtt. De ruslicis, qui in alienis praediit etc.
petlieilt werden inuss, so dass sie erfahren mögen, wie Das»worüber man lange Zeit nneins war, durch Unsere Verord-nung sich gestaltet hat.
Einliundcrtundsicbcnundfunfzigste Novelle 1 ).
De rusticis, gui in alienis praediis nuptias
c ontrahunt.
(Von den Rurigen, welche auf fremden (Irundslücl-en licirallieii->
Der Kaiser J utlini anus an Lazarus, Comes des Orients-
Ki nie i t im g. Aus Dem, was Uns von verschied 6 "*'Seiten zugebracht worden ist, haben Wir erfahren, dass 'Mesopotamia und ausserdem auch noch in der Provinz Ost°'^na Etwas begangen werde, was Unserer Zeit unwürdig lS .
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dass nämlich dort die Gewohnheit herrsche, dass auf verscdenen Landgütern geborne Hörige mit einander Ehen e"'"«lien, dann aber die Herren die schon geschlossenen Ehen a
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zulösen, oder die erzeugten Rinder den Eltern zu entz
wagen, und dass dadurch alle Hörigen an jenen Orten J"unglückliche Lage versetzt werden, da Mann und Fra" j>waltsam von einander getrennt, die Nachkommen aber " eI ,j ewelche sie zur Welt gebracht, entzogen werden, und o» sSache blos von Unserer Fürsorge abhänge. j,,
Erstes Capitel. Wir verordnen daher, dass zW .Zukunft die Besitzer der Landgüter über die Hörigen, ^ e . ■ihnen nach dem Gesetz unterworfen sind, wie sie ^° awachen mögen, damit sie keine Ehen mit den auf an . gLandgütern gebornen 2 ) Hörigen schliessen, dass aber <" ,.jetzt geschlossenen Ehen gültig sein sollen, und Nienia» ,jschon Verbundenen nach der früher herrschenden &ih 6 itrennen, oder zwingen können, das ihnen zugehörigezu bebauen, dass aber auch die Rinder den Eltern nicht Hdein Vorwand des Zustande» von Hörigen entzöge" ^ wsollen. Wenn aber auch so Etwas schon geschehen seJU
1) Diese Novelle ist nicht glossirt. S. Diener Gesch. '|',. C | C ,-vellen S. 474. Sie steht mit Nov. 156. und 162. im » rf £ /.spi-uch; doch ist sie, wie Cujatius in Exposit. frov. ^ a j sbemerkt, nur eine Localveronlnung. Dass sie al> e ''„ nl( j. da-bleibende Kegel für künftige Fälle, sondern nur für gbpI1 .mals gerade bestehenden Khen habe gelten sollen, «i- Cq ,falls Cujacius und mit ihm v. Savigny über d. »" a „.lonat in d. Zeitschr. für gcschichtl. Rechts» iss. »• * ° ' te r-nimmt, scheint durch die Worte der Novelle selbst nicnrstützt zu werden.
2) 'ilQfirififyovs. Vergl. die Anm. 10. zu Nov. 134.