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7 (1833)
Entstehung
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727
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NoiKi.r.F. OL. D* mutiere raptitm patsa.

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Entführers ibrem rechtmässigen Ehemann ein Heirathsgnt zubestellen. Auch Das haben Wir noch besonders beigefügt, das»die entführte Frau oder Jungfrau nicht die Befugnis» haben»oll, eine Ehe mit dein Entführer einzugehen, sondern dass*ie mit Dem, welchen die Eltern -wählen -werden, — mitAusnahme des Entführers, — verbunden werden soll, indemauf keine Weise und zu keiner Zeit der entführten Frauens-person die Befugniss zustehen soll, sich mit dem Entführerehelich zu -verbinden. Aber Wir haben auch befohlen, dassdie Eltern, -wenn sie in eine solche Ehe eingewilligt habenbürden, deportirt werden sollten. Wir haben Uns aber gewun-dert, dass Manche zu sagen gewagt haben, dass eine entführteFrauensperson, gleichviel ob die Entführung mit ihrem Willen,0ll er ohne denselben geschehen sei, wenn gleich, sie die Ehe mitdem Entführer gegen die Vorschrift Unserer Verordnung ein-gegangen sei, doch das Vermögen des Entführers entwedere'eichsam als einen durch das Gesetz verliehenen VortheiJ,oder etwa in Folge eines Testaments, wenn auch ein solchese, "fichtet worden sein sollte, erhalten müsse. Denn wer soEtwas zu sagen sich unterstanden hat, der hat den Inhalt des«"•Wähnten Gesetzes nicht zu begreifen vermocht. Da Wir»ättilich verboten haben, dass eine solche Ehe bestehe, unddeshalb die Eltern der Entführten der Strafe der Deportation"nterworfen haben, wenn sie zu einer solchen Ehe ihre Zu-M»nmuiiB ceceben haben würden, wie sollten Wir die entführ-

ten Frauenspersonen, wenn sie die Ehe mit dem Entführerein gehen, mit Vortheilen, welche den Entführten zuertheilt«ein würden, beschenkt Laben? Indem Wir also den über-flüssigen Zweifel dieser Leute auch für die Zukunft aufhe-

einj«ein

flüssigen. „„^,» w _._„..-____-;^^^^^^^^^^_^_^^^^^^_

Bc n, finden WirViJr "gut, das frühere Gesetz'durch das gegen-wärtige zu erklären. Wir verordnen daher, dass, wenn eineentführte Frauensperson, in welchem Verhältnis» oder Altersie »ich auch befinden mag, die Ehe mit dem Eulführer ein-geben für gut befunden haben wird, und zumal, wenn dies?W Zustimmung der Eltern geschehen ist, sie weder durch?j e Wohlthat des Gesetzes, noch durch das Testament desEntführers die Erbschaft desselben erhalten, noch aul »rgendeine Weise das Vermögen desselben in Anspruch nehmen soll,s °ndern dass dies den Eltern , wenn beide oder eins von ihnen^och am Leben ist, und nicht bewiesen wird, dass sie aus-""■''cklich in die Ehe eingewilligt haben, von der Zeit derEntführung an von selbst zufallen soll, und dass also dann"jent die Entführte, welche sich nicht geschämt hat, sich durchd' e Ehe mit dem Entführer zu verunreinigen, das Vermögendo » Kiitflibrefs er lj a lt e n, sondern dies den Personen zufallens °Uj welche Wir oben genannt haben, -wenn dieselben nicht