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Novelle CL. De mutiere raptum patta.
vorteilhaft ist, das ziehen Wir der unrechtmässigen AbsiebtDerer vor, -welche sieb gegen den öffentlichen Schatz nichtgut benehmen wollen.
Schlu sa. Damit-'aber Das, was von Uns gut verfügtworden ist, Allen bekannt werde, so befehlen Wir, das*deine Hoheit sowohl in dieser beglückten Stadt, als auch mden Provinzen das gegenwärtige kaiserliche Kdict an alle"öffentlichen Orten einer jeden Sladt aufstellen lassen soll, da-mit Niemandem Unsere Fürsorge für den öffentlichen Schatzsowohl als auch für die Schadlosigkeit Unserer Unterthanenverborgen bleibe. Gegeben zu Constautinopel, den 18- faw**jin 4ten Jahre der llegierung des Kaisers Just iniig und J m2ten Jahre nach dem (Konsulate desselben. (569.)
Einhundertunclfunfzigste Novelle 1 ),
De mutiere r ap tu in p a s s a.(Von der Entführung.)
Der Kaiser Jutlinianus Auguntus au Arcobini u> \rühinwürdigiten J'räfectus Priitorio, Expriifectus urbi ""Exmagister • militum.
Es zieht Niemand in Zweifel, dass die ErklärungGesetzes nur dem Kaiser zustehe, da die Majestät aucl
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Befugniss, ein Gesetz zu erlassen, für sich in Anspruch i"'""Wir erinnern Uns nun, dass Wir über die Entführung v ° fFrauenspersonen, mögen sie sch6n verlobt oder verheil' 8 '' 1sein, oder nicht, oder mögen sie auch Wittwen sein, ' r1 'ein Gesetz erlassen, und nicht blos die Entführer, so" 116auch die Begleiter derselben, sowie die Uebrigen, welche 'Den erwiesener Maassen zur Zeit des Ueberfalls Hülfe ff®. 6stet haben, der Todesstrafe unterworfen haben, und nicht uden Eltern der Entführten, sondern auch den BlutsvervVaii -ten, Vormündern und Curatoren die Ahndung eines solchen Vgehens durch dieses Gesetz gestattet habeD, und dass Wir die gsetzlich bestimmten Strafen haben Platz ergreifen lassen, v' eschon verheirathete oder verlobte Frauenspersonen entführt " .den, da nicht blos eine Entführung, sondern auch ein Kbebrudurch eine solche verwegene That begangen wird. Und ausser'deren Strafen haben Wir durch dasselbe Gesetz anch befohlen» aauch das Vermögen des Entführers so wie der Uebrigen, vreche Gefährten desselben gewesen sind, für die entführte Frauens-person in Anspruch genommen werden soll, so dass ihr a«cdie Befugniss gegeben werden soll, durch das Vermögen
J) Diese Novelle ist dieselbe, welche oben 1 als l43ste vorgekom-men ist,-vgl. die Anin. zu der letzteren.