372 Novelle LXXIV. Qui liberi pro legitimi» aul naluralibut etc.
■wenden, dies darthun 13 ), des Testament des Vaters vorzeigen,und Erben des Vaters auf so viel werden, als er sie einge-setzt Laben wird 14 ), [wornach sie dann] vom Kaiser [dasGebetene] erlangen, so dass die Sache ein Geschenk, sowohldes Vaters, als des Kaisers ist, oder, was eben so viel sage»'will, der Natur und des Gesetzes. Und dies bestimmen Wir,indem Wir keine der früher verordneten Arten und Weisen 15 )aufheben, sondern noch diese für solche Fälle beifügen, inwelchen man von jenen keinen Gebrauch machen kann. Dennwenn eheliche Kinder vorhanden sind, und natürliche gebo-ren werden, oder vorher geboren waren, so soll ihnen dasRecht von ehelichen nicht anders, als nach Unsern Constitu-tionen ertheilt werden , welche die Art und Weise der Hei-ratbsverträge eingeführt haben 16 ).
Drittes Capitel. Auch ist es Uns nicht verborgen ge-blieben , dass früher einige Kaiser vor Uns die Annahme anKindes Statt für eine nicht unpassende Art und Weise ge-halten haben, um den natürlichen Kindern die Rechte eheli-cher zu geben, aber das hat Unser Vater, frommen Anden-kens, und die von ihm erlassene Constitution verworfen 1 )•Wir wollen aber, dass auch diese [Constitution] in ihre"Grenzen bleibe, weil die Beförderung der Keuschheit il> rscharfes Ziel ist, und es nicht schicklich ist, Das, was m1 'Recht verworfen ist, wieder in den Staat einzuführen.
Viertes Capitel. Auch haben Wir es für besser ge-halten , dass auch Das gehörig angeordnet werde, was W' rdurch eine vielfache Erfahrung kennen gelernt haben. Dennviele und anhaltende Prozesse, welche vor Unsere Majestätgebracht worden sind, haben Uns auf das Bedürfniss des vor-liegenden Gesetzes geführt. Denn da durch alte Gesetze be-stimmt und von Uns selbst festgesetzt ist, dass die Ehen auchohne Eheverträge durch die blosse Neigung Kraft erbaltenund gültig sein sollen, Unser Staat aber in Folge dessen B>»untergeschobenen Verträgen angefüllt worden ist, und Zeng e _ nsich finden, welche ohne Gefahr lügen, dass der Mann di«bei ihm lebende Frauensperson Herrin, und sie ihn He rr
13) Nämlich das Vorhandensein der oben angegebenen ge« etliehen Voraussetzungen. »
14) Kai xli]QovofiovvTO)V elg oaov uv natijQ nvrovg ypKi/'f'«-lian. I. c.: in tantum capiant paternam hereditatem, in <l utum tcripti tunt. Vergl. Nov. 89. C. 10.
15) Nämlich der Legitimation von liberi naturale». , j,
16) D. h. welche bestimmt haben, uie die Legitimation «•»die Errichtung von Heirathsverträgen bewirkt werden «<"»Vergl. L. 10. 11. C. de nat. Hb. 5. 27.
17) Vergl. die Constitution Justins L. 7. C. eod.