Noveixe LXXIV. Qüi liberi pro legitimus mit natiiralibm etc. 371
den ersten Eltern die ersten Kinder Sogleich, als sie auf dieWelt kamen, als eheliche geboren, und so wie unter den Freiendie Natur alle frei gemacht hat, die Feinde aber die Sclavereierfunden hüben , so bat auch in diesem Falle zwar die Natureheliche Rinder hervorgebracht, die Hiueigung zur Wollustaber die natürlichen unter sie gemischt. So wie also dieKrankhaften Zustände 10 ) gleich sind, so inuss auch ein glei-ches Heilmittel erfunden werden, für den einen Fall von Un-seren Vorfahren, für den anderen aber von Uns*
Zweites C a p i t e 1. Es soll also dem Vater die Befngnisszustehen, die Mutter in ihrer frühem Lage zu lassen, — wennsich nämlich ergiebt, dass sie in der That gegen die Ehe Et-was begangen hat 11 ), denn sonst erlauben Wir nicht, dass esin einem solchen Falle geschehe, oder wenn sie wegen ir-gend eines Hindernisses entweder nicht vorhanden, oder ver-borgen, oder sonst Etwas in Bezug auf sie geschehen ist,■Was ihn Verhindert, den zu den Heirathsverträgen führendenWeg einzuschlagen, — und auch dann für die Rinder zu sor-gen, und sich an den Raiser mit einer Bittschrift zu wenden,m welcher eben dies zu sagen ist, dass er seine natürlichenRinder in den natürlichen Zustand und in den ursprünglichenfrühem Geburtsstand und das Rechtsverhältniss von ehelich Ge-hörnen wieder einsetzen wolle, so dass sie seiner Gewalt unter-worfen werden, und sich nicht von den rechtmässigen Rindern un-terscheiden sollten. Und wenn dies geschehen ist, so sollenin Folge dessen die-Riuder einer solchen Hülfe sich erfreuen,a "ch den Vater nicht betrügen und durch Verbergung der Mutterdas Rechtsverhältniss ehelich Geborner nicht von sich ableh-nen können. Denn nur allein auf diese Weise heilen Wira He solche Abweichungen und Erfindungen der Natur bei De-nen, welche keine rechtmässigen Rinder haben, indem Wirf>o durch eine so schnelle Hülfe einen so grossen Trieb derjVatur verbessern, §. 1, Wenn jedoch ein Vater, welcher"Jos natürliche Rinder hat, dies wegen zufälliger Umständenicht gethan 12 ), aber bei seinem Tode in einem der oben an-gegebenen Fälle in seinem Testamente geschrieben haben wird:er wolle, dass die Rinder als eheliche gelten und seine Nach-folger sein sollten, so geben Wir ihm auch hierzu die Er-) a »bniss; jedoch müssen auch dann die Rinder nach demfode des Vaters sich mit einer Bittschrift [an den Raiser]
*0) Nämlich der Zustand Derjenigen, welche als Sclave» gebo-gen sind, und der der natürlichen Kinder.
11) 'S. oben die l'racf. gegen das Ende.
**) D. h. den Kaiser nicht um Legitimation seiner natürlichenKinder gebeten hat,
24 ■•