360 Novem.k LXXII. Dt curatoribus et tutoribus et cura minorum.
leicht beweglich ist, bo soll der Vormund mir go viel anl2Än%en auszuleihen verpflichtet sein, als zur Unterhaltung fi« rden Minderjährigen und seine Sachen uütliig ist J1 ), das Uebrigeaber soll sicher niedergelegt werden. Es soll ihm aber er-laubt sein, mit aller Umsicht darauf bedacht zu sein, ob ervielleicht mit Zuverlässigkeit irgend ein Einkommen 12 ) findenkann, nin es für den Minderjährigen mit dem •überflüssige™Gelde zu kaufen, [nämlich] ein solches, auf welchem nur we-nige öffentliche Abgaben haften, welches einen bemitteltenVerkäufer 13 ) hat und in einem blühenden Zustande sich be-findet. Denn "Wir geben ihm die Erlaubniss, auch dies z"thun, jedoch soll er wissen, dass, wenn er irgend etwas vondem Angegebenen vernachlässigt haben wird, die Gefahr die-ses Kaufes ihn treffen wird.
Achtes Capitel. Wenn aber der Minderjährige « or80 viel Geld haben sollte, dass die Zinsen davon kaum hin-reichen, um ihn und die Seinigen zu ernähren, und den übri-gen Lebensunterhalt ihm zu verschaffen, dann führt Uns dasGebot der Notwendigkeit auch dahin, dass die Vormünder,ihren Blick auf Gott gerichtet, die Verwaltung so führen mö-gen, wie in ihren eigenen Angelegenheiten. Denn es ist U«"ser Wille, dass, wenn der Bescbluss gefasst ist, welcher dieVormundschaft Demjenigen übergiebt, welcher zu derselbengelangt, ihm auch noch ausserdem der unter Berührung & etgöttlichen Schriften zu leistende Eid auferlegt werde: dass etauf ulle Weise den Nutzen des Minderjährigen befördern V? et 'de; was ihm jedoch nicht von der Rechnungsführung, » uC J*nicht von der Vorschrift des Gesetzes entbinden, sondern noch. vorsichtiger in der Verwaltung der Sachen machen soll, inde" 1er in Bezug auf dieselben immer bedächtiger durch den " e "danken an den Eid werden wird. Dieses Gesetz soll von Unszur Sicherheit Derer gegeben sein, welche der Voruiundscbaubedürfen. Wenn Wir aber ausserdem noch Etwas findensollten, so werden Wir kein Bedenken tragen, es in " a *
11") D. h. ein so grosses Capital, dass die jährlichen Zinsen Z uinUnterhalte des Pflegbefohlenen hinreichen. ,, i.
12) IlQogoäov- Dieser Ausdruck bezeichnet hier ohne Z^veii - ^ein Grundstück, welches Einkünfte gewährt, wie na " 1 ^ 1 " l c .aus dem Folgenden sich erglebt, S. Aniii. 10. u. vergl. M a
z o 11 a. a. O. S. 50 f. er .
13) IfnaTijna ..... tvnoQov. Cujac. in expp». Nov. ad ■«. «• n
klärt dies von einem Solchen, welcher im Stande sei, "" ,!'.i t .rFalls Eviction zu leisten; welche Erklärung wahrschcinJicist, als die von Marezoll a. a. O. S. 52. , nach welchem ^.solcher Verkäufer gemeint ist, bei welchem nicht leicht zfürchten sei, dass Hypotheken auf den» Grundstücke halten-