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7 (1833)
Entstehung
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359
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Novelle LXX1I. De curalorilms et tulori/ius et cum minorum. 359

- aber wissen, das» die Gefabr des auf Zinsen ausgeliehe-nen Capitata durchaus ihn treffen werde 0 ).

Siebentes Canitel. Wenn nup der l'/legbefohlenehinlängliche Einkünfte 10 ) hat, so soll [der VorinundJ dies«[zu den Bedürfnissen desselben] verwenden; wenn es aber'»»ehr sind, als nöthig ist, so soll das Mehrere niedergelegt"Werden. Wenn aber das Vermögen des P/legbefohlenen viel-

Iicli auslieh, so mnsste er die Gefahr der Capitalien trägemDa er aber doch dabei nur das Reste se'meH Mündels beab-sichtigte, so wollte hier Justinian die Härte seines Gesetzes da-durch mildern, dass er dem Vormund einen Vortheil gewährte.Dieser bestand nun darin, dass, wenn ein Vormund ein Jahr hin-durch Mündelgelder verzinslich auf eigne Gefahr angelegt hatte,er dem Mündet nur die Zinsen von 10 Monaten zu bezahleubrauchte, die der übrigen zwei Monate aber als Entschädi-gung für seine Gefahr behalten durfte. Dieser Vortheil derZinsen von 2 Monaten ist hier unter dem tvööaifiov oder laxa-mentum zu verstehen. Gegen diese Erklärung, welcher auchZimmern Gesch. des Rom. Privat-R. Bd. I. §. 247. S. 935.beigetreten ist, hat aber Ilepp in d. Tübing. krit.Zeitschr. III.S.29ff. bemerkt) dass ihr theils die L. 58. pr.fin. ü. deadm. tut.26. 7., theils der Sprachgebrauch entgegenstehe, und dass viel-mehr unter dem laxamtntum in Uebeveinstiinmung mit demälteren Recht (L, 7. §. 11. D. eod.), auf welches sich Justinianausdrücklich bezieht, die Erleichterung für den Vormund ZUverstehen sei, dass er in jedem Jahre eine Frist von 2 Mona-ten habe, um Vorkehrungen zur Eintreibung der Zinsen zutreffen, dass ihm also diese 2 Monate beim Ersätze der ver-säumten oder nicht eingegangenen Zinsen nicht angerechnetwerden sollen, er vielmehr bei Ablegung der Rechnung jähr-lich nur für 10 Monate die Zinsen aus seinem Vermögen be-zahlen soll. Dieser Meinung ist auch v. Glück a.a.O. XXX.8. 324 fl'. gefolgt.9)"/o7oj dt xov io5 SttvtCafiaxot zlvivvov, ttp y iavruv newrug D.evoö/ut)'0}>. Das nüi'Mos ist hier wohl so zu verstehen, dass derVormund ohne, allen Unterschied immer für die Gefahr stehensoll, im Gegensatz zum altern Recht, nach welchem dies nichtimmer der Fall war. S. L. 7. §. 6. D. eod. u. vergl. Mare-z o 11 a. a. O. S. 48 f. Dagegen erklärt H e p p a. a. O. S.30. dieses Wort so, dass es sich auf Capital und Zinsen be-ziehen soll, und v. Glück a. a. O. S. 324. sagt:es drücktomne periculum aus und begreift also sicher das pericitlum ca-tUs in sich, es betreffe Capital oder Zinsen." Allein dannmüssto

M wohl xlvdi :;'<)>' ____ ndvxa und nicht navrios beissen.

Cowit. Harmcnopul. 7iqo/. vof-i. V. tit. 11. nr. 38. (Suppl. Tket.Meerin. p. 328.) hat allerdings abweichend von dein Text der

NOV. näl'Td.

10) //mosÜuW? uutitQxeig. Es sind hier Einkünfte aus Grund-stücken zu verstehen, wie theils aus dem sogleich folgendenGegensätze: Ei $k xivr\ii) n rov xrfitftt ntgtouaüt tvy-X&Vet, theils aus dem, was weiter unten in diesem Capitelüber den Ankauf einer iiQÖiOÖog verordnet wird (s. Anm. 12.),hervorgeht. Vergl. Mavezoll a. a. 0. 8. 50 f.