Novki,i,k LX1X. Vi omncs oblcmpcrenl et pareanl etc.
Ableben ans dem auf den Fall, dass keine Kinder da sind,abgeschlossenen Vertrage dem überlebenden Ehegatten zufallt,auch hinsichtlich des Eigenthums bei ihnen verbleiben, dasUebrige aber auf die Erbsn der Kinder oder Enkel der Ver-storbeneu übergehen soll, wobei iin Uebrigen im Betreff de»Niessbrauchs etwas nicht abgeändert worden ist. §. 1. Dem-nach ist es Unser Wille, dass dies sowohl jetzt, als auch füralle Zeiten beobachtet werden soll, es sei denn, dass die Rin-der vor Erlassung gegenwärtiger Verordnung verstorben wä-ren. Denn da, wenn die Kinder bereits vor diesem Gesetzeniit Tode abgegangen sind, die hochzeitliche Schenkung inihrem vollen Umfange bereits auf denjenigen Ehegatten, wel-cher sich anderweit verheirathet hat, übergegangen ist, 8»soll sich Unser Gesetz nicht mit dein beschäftigen, worüberdie frühere Verordnung [des Kaisers] Leo, hochseligen An-denkens, bereits Verfügung getroffen hat. Daher sollen sie,"n Fall keine Kinder oder Enkel vorhanden sind, nicht nurDasjenige unangetastet behalten, was ihnen zugefallen ist,sondern sie sollen auch befugt sein, wenn davon etwas in denHänden Anderer sich befindet, vermöge des ihnen als Eigen-thüinern zustehenden Hechts, solches zurückzufordern. §. 2.Judem Wir daher darüber gegenwärtiges kurz gefasstes Ge-setz ergehen lasset» s ) , begegnen Wir der Art Zweifeln, da-^'t Wir nicht immerwährend mit Bittschriften belästiget, son-dern dadurch, dass Wir solches unter die allgemeinen Verord-nungen aufnehmen, von dergleichen Behelligungen befreit wer-den, wobei es Unser Wille ist, dass Derjenige, welcher in"'o'ge des früher erlassenen Gesetzes Geuuss gezogen 1 } auchdarin geschützt werden soll.
Sc hin ss. Diese Unsere Willensineinung hast du daher■Allen durch Verkündigungen und Manifeste bekannt machen7n hissen. Gegeben am 25. Mai im 12ten Regieriingsjahre des Kai-sers J u s t in i a n, unter dem Consulate des Joannes (538).
Vt
Neunundsechszigste Novelle.
ovines obtemperent et pureani magistrati-
ott8 provinciarum tarn in criminalibus quam
l>ecuniariis caiisis. Et ut ibi catisae exami-
nentiir, nee quisquarn privilegio aliquo t nisi
snvra pragmatica sanetione excipiatur.
{*<* soll den Provinzialslalthaltcrn Jedermann, sowohl in Crimi-
"nlsachen, als in solchen, welche Geld und Gut betreffen, vn-
'crihan sein. Auch soll daselbst die Instruction der Sachen
V Rrevi lege comprchcndenlcs.