3-10 Novelle LXV1II. Vt conuitutio piissimi Imperatoris, etc.
Achtundscchszigstc Novelle.
Ut c onstitutio piissimi Imperatoris, quac insucce ssionibu8 lucrorum nuptialium, si li-beri non exstent, lucra introducit, in iisfactis obtineat, quae post Constitutionen*aeeiderunt, in Ulis autem, quae ante eamcontigerunt, Leonis constitutio locum ha-beat#).(Das* des' Kaisers Verordnung; welche, auf den Fall, das» keineKinder vorhanden, die Erbfolge in die Schenkung vor derHochzeit') bestimmt, hlos für die Fülle, die sich nach der-selben zugetragen, hinsichtlich derer aber, welche sich vorherereignet, die Verordnung des Kaisers Leo zur Anwendungkommen soll.)
Derselbe Kaiser an Joannes, zum zweiten Male Präfcclus PriilO'rio des Orients, Exconsul und l'alricicr.
Einleitung 1 . Es ist Uns erinnerlicb, dagg von [den«Kaiser] Leo, hochseligen Andenkeng, eine Verordnung' 2 ) i ttAnsehung 1 derjenigen Personen, welche sich zum zweite»Male verheirathen, mögen es Weiber oder Männer gein, et-lassen worden, welche den Kindern der frühem Ehe diehochzeitliche Schenkung' 3 ) erbalten wissen -will und bestimmt,dass Derjenige, welchem sie zufallt, blog den Niessbraucb dar-an haben soll, [den Kindern erster Ehe] aber das Eigentbn» 1daran vorbehält, so daas, wenn die Kinder und Enkel «ntTode abgehen und Niemand mehr vorhanden ist, durch Vf eader sich zum zweiten Male verheiratbende Ehegatte aus-geschlossen wird, die Absicht [gedachter Verordnung] dahingebt, dagg [alsdann] die Vortbeile deg Eigentbumg unwid 6 *'ruflicb und ungetheilt bei Demjenigen, auf welchen die hoch-zeitliche Schenkung übergeht, verbleiben sollen.
Erstes Gapitel. Diege Verordnung haben Wir vorKurzem abg-eähdert *), indem Wir die Bestimmung' getroffenund Unsern Willen dahin erklärt haben, dass die Erben de*verstorbenen Kinder oder Enkel, mögen gelbige die Eltei' nsein oder auch fremde Personen, in dieger Hinsicht nicht g flI,zohne Vortheil ausgeben und dass lediglich Das, was nach dem
*) Diese Novelle ist nicht glossirt.
1) Spangenb. hat statt lucra nuptialia, lucra tamiaca, und awelchem Grunde, darüber vergl. m. not. 1. ad h. iVur.
2) L. 6. §. 1. C. de seeund. nupl. (V, 9.) .
3) Darunter ist nämlich die donatio propter oder ante nupH«gemeint.
4) Cujac. in exp. ad h. Nov. a. a. O. p. 1110.