Novelle LXI. Ut res immohües donationi» ante nuptias etc. 323
Sich bei der einmaligen 1 Verhandlung vielfach geirrt Laben,8) e kann durch Furcht vor dem Manne und durch List ver-leitet worden sein, ihre Rechte aufzugeben, indessen sie durchlängeres Nachdenken über das Geschäft vorsichtiger wird.§• 3. Aber auch diese Ausnahme gestatten Wir nicht unbe-dingt , vielmehr unterwerfen Wir die Ehefrau nur dann demWachtheile aus der wiederholt erklärten Einwilligung, wenna Jidere Gegenstände vorhanden sind, mittels welcher sie füre Jne ,znr donatio ante nuptias gehörige Sache, namentlicheil »e unbewegliche, die einem Andern völlig veräussert oderVerpfändet worden ist, zufrieden gestellt werden kann. Sinddergleichen nicht vorhanden, so soll der Frau auch die wieder-holte Einwilligung nicht nachtheilig sein. Ist daher nichtsVorhanden, was die Grösse der donatio aide nuptias sichert,80 Wird das Geschäft, die Frau mag nun zwei Mal oder noch°tterer ihre Einwilligung erklärt haben, als Intercession be-sudelt, nnd es bleibt der Frau der Anfall der donatiooffen.
Durch gegenwärtige Verordnung begünstigen Wir aber"'cht allein die Weiber, sondern selbst die Männer, welcheeiue solche Veräussernng unternehmen, indem auf den Grundderselben in vielen oder vielmehr in den meisten Fällen diegegenstände der donatio ante nuptias in dem Vermögen und^chlasse des Mannes verbleiben nnd den gemeinschaftlichenjMudern [beider Ehegatten] bewahrt werden, so dass also das^esetz dem Manne und der Frau gleich vorteilhaft ist.^'eichmässig soll es auch hiusichtlich der dos gehalten wer-en, vvenn der Mann etwas davon vcränssert, wie dies schonJ^iher genau bestimmt worden ist 4 ). §. 4. Daneben sind
H" der den Vertrag schliessenden Personen nicht unver-jj ss en, und verordnen, dass, wenn schon eine Verbindlichkeit? f Eheweiber gegen dieselben nicht vorhanden ist, dennochJ e Männer mit ihrem übrigen Vermögen denselben ans der^«usserung oder Verpfändung gehalten sein sollen, indemj. lr a "f diese Weise den Frauen ihr Hecht auf die unbeweg-ten. Gegenstände der donatio aide nuptias unangetastet. Ssei », und zugleich den mit den Ehemännern den Vertrag"Sehenden Personen ihr Jlecht aus demselben gegen daseg r jS e Vermögen Jener aufrecht erhalten. Endlich lassen Wiri be » allen der dos verlieheneu Privilegien bewenden, so§e die Frau selbst deren sich bedient, wogegen Wir Nie-, "dem s ), ausser ihr, ein solches Privilegium zugestanden ha»> «och auch jetzt zugestehen.
5 «: ""• §. 15. Ü, de rei nxor. act. (V, 13.); Ver gl. jedoch Kov. XCI. id. c. kb. Ci de priv. dotti (Vit. 74.)
31 ♦