322 Novelle LX1. Ut ret immobilet donalionit ante nupliat etc-
Erstes Capitel. "Wir wollen daher, dass, wenn ein"donatio ante nuptias oder propter nuptias (wie Wir ihr dieBenennung gegeben Laben 2 )) von dem Ehemaiine selbst oderdessen Vater, Mutter, sonstigen Anverwandten oder aucli vo«einem Fremden bestellt wird, und es mnlasst dieselbe unbe-wegliche Sachen, dem Ehcmanne nicht erlaubt sein soll, diedonatio ante nuptias nachmals zu verpfänden oder gar gänz-lich zu veräussern. Denn was einmal Theil dieser donaU°geworden ist, kann nicht verä'ussert werden, um die Frau f'ifden Fall, dass sie dieselbe erhalten soll, in sofern in Schvvie*, rigkeiten zu verwickeln, als die zur donatio gehörige Sa-che in dem Veimögen des Mannes nicht mehr vorgefunden ■und, da sie entyeder gänzlich veräussert oder Jemandem, vi»'leicht einem Machtigern, verpfändet worden ist, eine Vindi* ■cation ganz unmöglich oder wenigstens schwierig, auch e'"Rechtsstreit nothwendig wird , während doch der Ehefrau ""'mittelbar aus der Sache selbst Hilfe bereitet werden fcanj'§. 1. So soll es also gehalten werden. Wer demnach küiif"»einen völligen Veräussernngs- oder einen' Pfandvertrag' ü"*dergleichen Sachen eingeht, kanu daraus keinen Nutzön *"»ich entnehmen, vielmehr ist das mündlich oder schriftlich v< 1 'Landelte als nichtig zu betrachten und der Frau der A"fj"der donatio jedenfalls olfen zu lassen. Es haben daher die)*'«igen Unserer Richter sehr angemessen gehandelt, weh* 6den Frauen nach getrennter Ehe eine Realklage in Bez«»auf die dotiatio ante nuptias ertheilt haben; eine richtige A""sieht, die später nur wegen einer überflüssigen Spitzfind'»'keit verlassen worden ist. Es sollen auch Diejenigen, ^' e .ehe ein Pfand an dergleichen Sachen erlangen, dadurch » cnen Ausweg sich bahnen können, dass sie die Einwilfi»" ^der Frau und deren Verzicht auf ihre Rechte beibringen, -k" 1solche, zu einem Pfand-, Rauf- oder irgend einem and«Verausserungs-Vertrage ertheilte Einwilligung, sie mag n ° c . 0so bestimmt erklärt sein, soll Dem, zu dessen Gunsten sgeschehen ist, nichts nützen. Denn wie Wir zur A»f reCl .iialtiuig der Intercessionen [der Frauen] erfordern 3 ), dassnach Ablauf eines zweijährigen Zeitraumes wiederholt g e " . >migt worden sei, so wollen Wir dies auch hier angevve" ^wissen. §. 2. Ertheilt daher eine Ehefrau ihre Einwill'g 1 "^'gleich wie bei der Iutercession, so soll ihr dies nicht "'.theilig sein, sie hätte denn später, wie Wir oben gesagthüben, ihre Einwilligung wiederholt. Denn die Frau
2) Siehe c. 20.Nov. CXIX.
C. de dort, ante nupt. {V, 3.) Nov.c. 1.3) «. 22. C. ad fiel. VetfrJ. (IV, 29.)
xci