Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
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Novelle; 11. A'e mulierei sccundo nuientet etc.

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kürzlich zusammenzufassen, so setzen Wir, -weil Wir dieMutter, wie -vorher gesagt worden ist, dem Vater gleichge-stellt haben, fest, dass sie in Hinsicht auf die Schenkung vorder Hochzeit dieselben Strafen tragen soll, denen der Vaterwegen des Heirathsgntes unterworfen ist, dass aber sowohlder Vater als die Mutter ohne Weiterungen zur Erbschaft ih-rer Kinder gelangen sollen, nach den jedem vorkommendeneinzelnen Falle zum Grunde liegenden Umständen. Was da-her die Viiter haben, sie mögen nun eine zweite Ehe einge-hen, oder nicht, das soll auch den Müttern zukommen, unddie Mutter soll zur Erbschaft des Sohnes berufen werden, siemag sich bereits wieder verheirathet haben, oder noch verhei-rathen. §. 1. Des Genusses der Schenkung vor der Hochzeitaber soll diejenige Frau, die sich anderweit verheirathet hat,wicht einmal als Erbin ihres Sohnes theilhaftig werden, son-dern es soll diese allein den Kindern als ein ihnen gesetzlichzukommender Gewinn anheim fallen, auch soll sie nicht alsein Theil der Erbschaft des Sohnes betrachtet werden, da siedie Eigenschaft einer Schenkung vor der Hochzeit noch nichtverloren hat. Und dies soll auch auf diejenigen Weiber An-wendung leiden, die bereits Wiltwen und ihren Kindern inder Erbschaft gefolgt sind, sich aber noch nicht anderweit ver-heirathet haben, obschon sie es nachmals thun. Was Wirdemnach über diese Angelegenheiten hier bereits verfügt ha-ben, soll auch für die Zukunft gelten.

Viertes Capitel. Auch noch etwas glauben Wir beiGelegenheit der anderweiten Verehelichung der Weiber und derSchenkung vor der Hochzeit den frühern Verordnungen beifü-gen zu müssen., Denn da die frühern Verordnungen *P), der Frau,die sich anderweit verheirathete, die Wahl, die Schenkungwegen der Hochzeit, in so fem es die vertragsinässigen Be-stimmungen zulassen, an sich zu behalten, und den Kindern,dass sie solche, nach ihrem Tode zurückerstattet erhalten soll-ten, Caution zu leisten gestatteten, oder wenn sie Cautionnicht legten konnte, oder vielleicht nicht zu leisten geneigtwar, ob sie die Schenkung wegen der Hochzeit bei den Kin-dern lassen, dagegen aber von ihnen vier vom Hundert Inter-essen n ) bezahlt nehmen wollte, &o haben Wir, bewogen durchdie Verschiedenheit der dabei vorkommenden Kecutsfragen, daWir gefunden, dass die Minderjährigen in so fern dabei ge-fährdet werden, als, wenn die Schenkung wegen der Hoch-zeit in beweglichen Sachen besteht, jene, wenn sie kein baa-i-es Geld haben j Alles, was sie vom Vater her besitzen, zu

10) Man veigl. L. 0. §. 1. C. de tectind. nupt. (F, 9.)

U) Man vergl. hierüber Spange nberg. ad h. SSOV. not. 62.