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7 (1833)
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Novelle II. Ne mutiere» iecunilo nubentes ele.

Billig' gegeben hat, gelten, und die Mutter soll zugleich mitder Tochter die Erbschaft antreten, oder wenn sie sie bereitsangetreten hat, soll ihr solche ohne Widerrede verbleiben, undsie soll davon, dass sie sich zum zweiten Male zu verhcirathengedenkt, keinen Nachtheil haben, sondern sie soll zugleich mit derTochter völlige Eigenthümerin derselben sein. Zwar würdees schön und zu loben und wünschenswert!» sein, wenn dieWeiber die Tugend der Keuschheit in der Maasse 'besässen,dass, wenn sie einmal verheirathet gewesen, sie dein verstor-benen Manne das Jiett rein erhielten, und Wir bewundernund beloben eine solche Frau, und stellen sie fast der Jung-frau gleich; wenn sie es aber nicht über sich vermag (dennes ist wahrscheinlich, dass sich dies bei jungen Frauen ereig-net), und wenn sie nicht den Trieb der Natur beschwichti-gen kann, so soll sie darum nicht gestraft, auch sollen ihrdie Rechte, die die allgemeinen apostolischen Gesetze [in die-ser Hinsicht] ertheilen 9 ), nicht entzogen werden, sondern siemag auf rechtmässige Weise zu einer anderweiten Heiratl»verschreiten, sich aller unerlaubten Verhältnisse enthalten, undso der Erbfolge ihrer Kinder theilhaftig sein; denn auf dieseArt wird sie »vi mit einer grossem Liebe umfangen, und sie■Wird sie nicht für feindselig halten, als wie wenn sie so har-ten Strafen unterworfen ist. Denn so wie Wir den Väternwenn sie eine zweite Ehe eingehen, die Erbfolge in das Ver-mögen der Kinder nicht entziehen, und kein Gesetz vorhan-den ist, welches dies gebietet, so werden Wir auch die Müt-ter der Erbfolge ihrer Kinder nicht berauben, wenn sie sichanderweit verheirathen, es mögen nun die Kinder vor der •zweiten Verelielichiing, oder nachher sterben. Denn ausser-dem würde nach einer Ungereimtheit des Gesetzes, auch wennaäinmtliche Kinder vorher verstürben, ohne wieder Kinder oderEnkel zu hinterlassen, nichtsdestoweniger die Strafe bleiben,Jim! die Mutter würde ihnen nicht folgen, auch wenn sieohne Kinder mit Tode abginge, sondern sie würde unbilligerWeise von der Erbfolge in ihr Vermögen Airückgewiesen wer-den, so dasB sie sie also umsonst geboren, umsonst erzogenhaben, und wegen einer gesetzmässigen Ehe noch gestraft wer-den würde. Dagegen würden diesen entferntere Verwandtenachfolgen, die Mutter aber würde ohne allen Grund zurück-gewiesen werden. Darum soll sie selbst ihren Kindern inder Erbschaft folgen, und diese Verordnung soll sich als billigund mild bewähren, und die Mütter mit ihren Kindern wie-der aussöhnen. Um also diesen Theil Unserer Verordnung

9) Es sind damit die kirchlichen Gesetze gemeint, welche diezweite Verhelrathung gestatten. Mau veigl. Cujac. a. a. O.