Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
9
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Novelle I.

De Hcredibus et Lege Falcidia.

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Wenn aber dem eingesetzten Erben Jemand substituirt ist, soist es offenbar, dass zuerst auf den Substitut, damit er derVorschrift gemäss den Willen des Testators in Erfüllung bringe,das gesammte Vermögen übergebt. Im Fall er aber nicht will,so soll alsdann unter Beobachtung dessen, was Wir vorherfestgesetzt haben, Das, was ihm entzogen wird, den Miterben,den Legataren, Sclaven, den Intestaterben, Fremden und demFiscus anheimfallen, überall mit der Bedingung, dass sie diegesetzmässigen Verfügungen des Verstorbenen erfüllen; dennWir haben um deswillen auf so viele Erbfolgefälle Rücksichtgenommen, damit die Erbschaft des Verstorbenen nicht iman-getreten bleibe. §. 4. Die enterbten Kinder aber, vorausge-setzt, dass sie rechtmässig vom Vater enterbt sind, und nachdes Vaters Willen nichts haben sollen, berufen Wir nicht,und lassen sie auch nicht zu, wenn sie gleich noch so sehrwollen. Denn der alleinige Zweck des Gesetzes ist dahin ge-richtet , dass die letztwilligen Verordnungen der Verstorbenenaufrecht erhalten werden sollen. Wie aber würde es mit denrechtlichen Grundsätzen übereinstimmen, Den, welchen derTestator selbst von dem Genüsse seines Vermögens ausgeschlos-sen hat, zu dem Vermögen zu berufen, dessen er eben durchdie ausdrücklich geschehene Enterbung nach des Testators Wil-len hat verlustig sein sollen? Dass Wir aber den Theil desVermögens, welcher Demjenigen, der des Testators Willennicht erfüllt, entzogen wird, zuerst den substituirten Erben,alsdann den Miterben, und nach ihnen den Legataren, Fidei-commissaren, ingleichen den Sclaven zugetheilt Laben, und soauch zu den Intestaterben, und sogar zu fremden Personenund zum Fiscus gelangt sind, das ist nicht willkürlich undohne Grund, und als hätten Wir dabei das der, Sache Ange-messene aus den Augen gesetzt, sondern absichtlich und nachdem Gesetz geschehen, in wiefern nämlich, nachdem alle die-jenigen Personen berufen worden, die im Testamente einge-setzt sind, wenn sie sich weigern, dann erst die Intestaterben,und heruachinals die Uebrigen in die Reihe treten. In allenFällen aber, wo Wir, wenn die zuerst aufgeführten Personendes Testators Willen nicht erfüllen wollen, Diejenigen, die sonstnoch im Testamente benannt sind, oder die Intestaterben, oderauch fremde Personen berufen, gestatten Wir ihnen insgesammt,Erben zu werden, ingleichen das Recht, die Erbschaft anzu-treten, sich als Erben zu geriren (wie die im Rechte gebräuch-lichen Ausdrücke lauten), und Alles in der Eigenschaft alsErben vorzunehmen, sie mögen nun selbst rechtlich belangtwerden, oder Andere belangen; wie denn dies auch schon dieältesten Gesetze aus eigener Macht in dieser Maasse gethan,und Die zu Erben gemacht haben, die weder als Erben ein-