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7 (1833)
Entstehung
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Novelle I. De Heredibus et iCese Falcidia.

soll, weil er dem Erben gleich steht, vorzüglich ( nach UnsererGesetzgebung, wo Wir zuerst den Trebellianischen Senatsbe-schluss bei Fideicommissen dieser Art in Anwendung gebrachthaben, indem Uns die Weiterungen des Pegnsianischen miss-fällig und verwerflich gewesen sind. Im Fall sich aber Nie-mand vorfindet, dein ein allgemeines Fideicommiss ausgesetztist, oder wenn er das, was ihm aufgegeben worden, nichtleisten will, dann soll Denjenigen, die die grössten einfachenLegate oder Fideicommisse bekommen Laben, jene Berechti-gung zustehen; und auf gleiche Weise soll auch den Sclaven,die mit der Freiheit beschenkt sind, die Gelegenheit gegebensein, die Erbschaft anzutreten, die Freiheit ungestört zu ge-niesseil, sich in den Besitz des Vermögens zu setzen, und denWillen des Testators zu erfüllen, vorausgesetzt, dass sie vor-gedacbtermaassen Caution leisten. Sobald nämlich keiner vonden Legataren und Fideicommissaren, seien sie allgemeine oderbesondere, mit einem grössern Antheile oder Legate eingesetztist, sondern alle in gleichem Verhältnisse stehen, dann sollendie allgemeinen Fideicommissare, oder wer von ihnen die letzt-wilüge Verfügung erfüllen will, zufolge dessen, was Wiroben festgesetzt haben, vorgezogen werden. Hiernächst abersollen die übrigen Legatare oder Fideicommissare, welche indem, was ihnen hinterlassen worden ist, nichts vor einandervoraus haben, und zwar alle, wenn sie wollen, oder wervon ihnen dazu geneigt ist, berufen werden. Wenn aber keinLegatar oder Fideicommissar solches thun will, dann gestattenWir den Sclaven, die mit der Freiheit beehrt sind, dass sienach der Ordnung, wie sie der Herr genannt hat, einer vordem andern den Vorzug haben. §. 2. Dies Alles aber setzenWir nur für den Fall fest, wenn Denjenigen Etwas zu leistenobliegt, denen schon nach der Natur die Erbschaft des Testa-tors und des Verstorbenen gebührt. Dafern aber eine solchePerson nicht eingesetzt ist, sondern der Testator nach seinemBelieben verfügt, und alsdann der eingesetzte Erbe innerhalbder vorhergedachteu Zeit Das, was ihm aufgegeben worden, nichterfüllt, dann soll er von alle Dem, was ihm ausgesetzt ist,gar nichts haben, so dass er weder unter dem Namen des Fal-cidischen Viertels, noch unter einem andern Vorwande Etwaserhalten kann. Vielmehr soll es auf ähnliche Weise gehaltenwerden, so dass, wenn Miterben da sind,' diese einberufenwerden, dann aber den Fideicommissaren, Legataren und Scla-ven, so wie überhaupt AHdn nach den Bestimmungen derIntestaterbfolge, in der vorher von Uns angegebenen Ordnung,das Erbschaftsvermögen anheimfällt, übrigens durchgängig mitder Verbindlichkeit, Das zn erfüllen, was der Testator erlaubterWeise, wie Wir oben bemerkt haben, angeordnet hat, §. 3,