Codex. L. XII. Tit. 64. FuMicae laetUiae vel consulum ete. 779
von den Armen einen Prei* für die freudigen Ereignisse ver-diene. Wenn diese Vorschrift aber mit Verächllichkeit gegendas Gesetz verletzt sein wird, so soll sowohl den Empfängerder Verlust der bürgerlichen Ehre und des Vermögens treffen,als auch für Denjenigen,. welcher Zwang anwendet, ein«gleiche Strafe eintreten , und das Unterbeamteupersonale miteiner Strafe von dreissig Pfund Goldes belegt werden. Geg*d. 2. Febr. 383. u. d. C. Mero bände» II. und Satur-
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Die Constitution will, dass von jeder Provinz blos sechsGoldstücke für die Mitteilung Kaiserlicher Aussprüche, oderallgemeiner Verordnungen, oder öffentlicher Verordnungen oderfür [das Aufstellen de» Kaiserlichen] Hildes gegeben werdensollen, Derjenige aber, welcher mehr nimmt, das Vierfachezurückgehen soll, indem es der Stallhalter, und der Bischof,und die Ersten der Stadt und alle städtischen und KaiserlichenUnterbeamten verhindern sollen. Denn der Bischof zieht sichden Unwillen des Kaiser« zu, der Stalthalter aber verliert dieStatthalterschaft, sein Vermögen wird confiscirt nnd er insExil verwiesen werden. Das Unterbeamtenpersonale hat aberdafür zu sorgen, dass weder auf jene Veranlassungen einSteuersalz über sechs Goldstücke gemacht, noch es von De-nen, welche es nicht geben wollen, genominen werde, dassvielmehr Der, welcher es nimmt, das Vierfache entrichtensoll. Aber wenn die Bürger etwa für sieb selbst einenSteuersatz machen wollen, entweder zum Behuf eines öffent-lichen Werks, oder zur Anschaffung von Getraide, und denKaiser bitten, dass ihnen dies gestattet werde j^jw darf manihnen dabei" 0 ) keinen Nachlheil zufügen, ' Mnrait die Priestersich den Unwillen [des Kaisers} zuziehen, die Statthalter abersowohl die Statthalterschaft verlieren, als auch ins Exil ver-wiesen werden^^fffo^ihr Vermögen confiscirt, daa Untecbeam-tenpersonale aber körperlich gezüchtigt werde^^veiin *» demKaiser nicht Das, was gegen die Verordnung geschehen ist,gemeldet ba&«i Denn Diejenigen, für welche ein Steuersatz ge-macht wird, können sich Denen, welche dies thnu, wider-
791 Diese Constitnt ist von Cnjac. in Commenl. ans BastiI f l 17. 2. T. VI. p- 7-13. restituirt -worden. Vergl. L. 26.I 2 C de episc. aud. 1. 4. 8. Bien e r a. a. O. u. S. 368.,V. WilteS. 248. ,
80) In den Basti- heisst es v/rtQ rovrov, nnd das hat die obigeBedeutung. In den Ausg. des Cod. steht dagegen: vntQrovio; das heisst aber nicht proplerea, wie in den lateini-schen Uebersetztiugen sieht, sondern ultra id.
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