Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
778
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778 Codex. L. XII. Tit. 64. Publicae laeiiliae vel consulum etc.

Vierundsechzigster Titel.

Publicae laetitiae vel consulum nuntia-iores vel insinuatores Constitution utn etaliarum s a er arum vel j udicialium litt e-rarum, ex descriptione vel ab invit is nequid ac cipiant immodicu m.

(Dass die Verkünden/' eines öffentlichen freudigen Ereignisse»oder der [neuen] Vonsuln, oder die Mittheiler von Constitutionenund anderen Schreiben der Kaiser oder der Statthalter Nichtsüber das Maass mittelst eines Steuersatzes '*), oder von Solchen,welche Nichts geben wollen, nehmen sollen.)

1. D. K. Gratianus, Valentinianus , TheodosiuSund Arcadius an Florus, Praef. Pr.

Wir verordnen, das«, wenn irgend ein Mal ein Uni be-troffenes glückliche!» Ereignis« verkündigt wird, wenn Kriegeaufhören, wenn Siege eintreten, wenn neue Consulu in dieVerzeichnisse derselben aufgenommen worden sind 75 ), wennes bekannt zu machen ist, dass durch einen FriedensschlussRuhe herbeigeführt sei, wenn Wir etwa das Kaiserliche Bildden jauchzenden Völkern zeigen lassen ' 6 ), Dies ohne einenItnmnssigen Lohn verkündigt und vernommen werden soll;Wir befehlen, das« der Ueberbringer ") ganz enthaltsam sein»olle; Wir verbieten, dass die Auzeiger geldgierig seien 78 );Wir setzen fest, dass die Statthalter besorgt sein sollen, dassman nicht durch ein schimpfliches heimliches Einverstä'ndnisfl

74) Diejenigen, welche freudige Ereignisse in den Provinzenverkündigten, oder Etwas m denselben bekannt machten»pflegten den Provincialen dafür Etwas abznfodern, und dieswie eine Steuer anzusetzen oder auszuschreiben. S. Go-thofred Paratitl, in 77«. (]. h. t. 8. 11.

75) Dies ist der Sinn der Worte: fastis si honor datus fucritregalium trabearum, (wie Cujac. aus L. 4. Th. V- h. 1. 8.11. emendirt hat,) welche schwerlich wörtlich wiedergege-ben werden können Vergl. /,. 1. V. de Consttl. 12. 3.,Cnjac. ad. h. I. u. Gothofred. ad L. Th. V- cit.

76) Ueber diese Sitte vergl. Cujac. ad Ä. I. u. Gothofred.I. cit.

77) Gerulum. Früher wurde hier actum gelesen. In derB eckschen Ausg. ist aber dieseStelle, sowie mehrere anderedieser Constit. nach dein Vorgange des Cujac. aus der 1j.4. Th- C. cit. emendirt worden. Doch scheinen die Compi-latoren absichtlich actum gesetzt und damit den Oflicialen,welcher sonst gewöhnlich ab actis heisst, bezeichnet zu ha-ben. S. Cr am er Suppl. ad Jiriss. sp. 1. p. 15. >

78) Indices nummarios i- e. uteri avidos) esse prohibevttts. Sohat Cujac. aus dem 77«. C". emendirt, statt: indigentibus iwnnumerariis esse praebendum. Beck ist ihm gefolgt, jedoenmit der Ausnahme, dass er: numerarios liest.