Druckschrift 
6 (1832)
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780
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780 Consx. L. XII. Tit. 64. Publicae laetiliae vel consulum etc.

setzen; wenn nie die» aber nicht dum können, den Statthalterxn Hülfe rufen, und es dem Kaiser melden. Es dürfen aberweder die Patres [der Städte,] noch die Sitones 81 ), noch dieEinnehmer der öffentlichen Steuern, Etwas Ton den Steuern,welche sie in den Händen haben, weggeben, gondern dieSumme 113 ) zn dem Zwecke, für welchen sie bestimmt ist,aufheben. Wenn aber der Statthalter diese Vorschrift über-schreitet, so muss er diese [Steuern] am eigenen Mitteln er-legen; denn die fiscalischen und städtischen Gelder müssen un-verringert aufbewahrt werden.

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81) S. d. L. 18. §. 5. D. de munerib. et honor. 50. 4.

82) Die gewöhuliche Lesart ist: /irjtU 7ionnnjicK. Das kann abernicht heinsen : sed eorum quantitatem, wie Faber n. Cujac.übersetzen, sondern: ne quantitatem guidem. wie Beck bat.Da aber eine Negation hier schwerlich in den Zusammen-hang passen würde, so hat derTJebersetzer; t^v J* noaö%r\%aconjicirt; und darnach übersetzt.