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Des Codex Sr. Majestät des KaisersJustinianus
£ i 1 f t c s Buch.
Erster Titel.
MJe naviculariis seu naucleris publica*
s Pecies transportantibus et de tollenda
lustralis auri c ollatione.
\. °« den Schiffspalronen oder Schiffsherren '), welche, bffent-
,c 'ies Getraide verfahren, und der Aufhebung der fünfjährigen
[Gewerbe]Steuer 2 ).
1 ')•
. Es erlässt [diese Constitution ] hinfiiro Jedermann die
^ogabe in Gold und Silber, mit Ausnahme der Städte und
° r fer, die etwas letztwillig: unter dieser Abgabenauflage er»
a| len haben , oder weun etwai vom Fiscug unter derselben
«diijgmig. g-e^eben worden ist. Wer aber eine solche Ab-
r '; 7 " entrichten hat, in dessen Belieben soll es stehen, sie
^onstaniinopel oder in der Provinz abzuführen, und zwar
' f» die lateinischen Worte synonym sind, so kann man wohl«\ fV ,c h deutsche dergl. wählen.
i Hierüber ist besonders Cujac- ad h. 7. zn vergleichen. SieJyartl schon vor Constantiu <l. 6. eingeführt. Nachricht dar-über geben E v a g r i u s und Zoniirm, so ward singulisfustris gezahlt, und betraf die negotiatores und mercalores,}">d zwar bis auf die gering-steil herab, jedoch nicht die' agelnhner und Handarbeiter. Mir schien der Ausdruck Ge-^e rb e »teuer darum passend. Perez Vomment. ad h. tit.erklärt diese Steuer folgendergestnlt. Es war gewöhnlich für*"e conductioncs pubticas wie privalas ein lustnim bestimmt.''"strum selbst wurde daher für iribuUim selbst genommen,Welches die provinciales de luslro in luslrum abführten. Dazu'Waren auch die iirinern TJnterthanen, und die namentlich hei-,,e » Grundbesitz hatten, pflichtig. Da nun diese Abgabe dnrch-*5JL ,n baarem Gelde bestand, so erhielt sie den Beisatz auri3 püntio,
> Griechisch und unglossirt.