Codex. L. XII. Tit. 63. De primipilo.
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Statthalter Nichts erlaubt »ein soll, was auf eine Plünderungder Prpvinciulen hinauskommt.
Dreiundseclizigster Titel.
De primipilo.{Von dem Amt eines Primipilaris ,J ).)
i. D. K. Valenlinianus u. Gallienus an Domitiut.Die Einkünfte des Primipilats fangen nacli der Führungdiese« Amtes an fällig 1 zu werden, und wenn Derjenige, wel-cher dieselben hätte beziehen sollen, vorher aus der Weltgeht, so soll seinen Erben die Foderung derselben unbenom-men sein.
2. D. K. Diocleiianus u- Maximianus an Alexander.
Civilklagen sind unter dem Vorwand einer in Folge desPrimipilaramtes zustehenden Foderung wicht vor andere Rich-ter zu bringen.
3. Dies, an Domna.
Das öffentliche Beste int den Contracten von Privatper-sonen vorzuziehen; und darum wirst du, wenn es erwiesenseiu wird, dnss der Fiscus wegen einer Foderung [gegen dei-nen Ehemann] aus der Verwaltung des Primipilaramtes befrie-digt worden sei, die dir [von deinem Ehemauoe] wegen desIleirathsguts verpfändete Besitzung foderu können, damit inwegen des Ileirathsguts befriedigt werden könnest 7 ').
4. Dies, an Dionysius.Da der böcbstselige Aurelianus verordnet hat, dassblos aus dem Grund des Primipilaramtes die Kinder, auchwenn sie nicht Erben ihrer Väter würden, gehalten seien, soist es folgerichtig, dais ihr, da ihr weder Erben eures Vatersgeworden seid, noch Etwas aus seinem Vermögen inne habt,von den väterlichen Gläubigem nicht belangt werden könnt.
72) Primipilus bezeichnet bald den den Soldaten zu lieferndenProviant. bald und zwar gewöhnlich das in Herbeischaffungund Anweisung dieses Proviants bestehende Amt feines Pri-mipilaris, welches in der h- 1 h. t. auch primipilatus heisst.S. Cujac. ad /,. 3. C. de cohort. 12. 58.
73) Ueber die verschiedenen Erklärungen dieser Stelle, in wel-cher Manche eine besonders bevorzugte Hypothek des Fiscnswegen der Prhnipilarschulden erblicken, s. v. Glück XIX.S. 75. ff., Mühlenbruch Doct. Fand. ed. 3. Tom. 11. $.314. not. 1. it. 323. not. 3. u. d. von demselben cit. Schrift-steller.