64-8 Codex. L. XII. Tit. 8. Vi dignilatum ordo serveiur.
Niemand durch Bestechung 1 , oder Begünstigung', oder nute'dem Vorwand irgend einer Veranlassung, oder unter dem Scheiuvon Mühe und Arbeit irgend ein Mal die Reihefolge in denöffentlichen Graden [der Beamten] in Unordnung bringen, undunter Verletzung der Zeitfolge den schon lauge Dienen-den vorgezogen werden, und ihnen die Vortheile, welche da»■ auf schon lange und gute Dienste sich stützende Alter ver-spricht , in Folge einer durch Begünstigung herbeigeführtenVoreiligkeit entziehen dürfe. Auch fügen Wir noch Das hinzu,dass der Priinieerius nach niedergelegter öffentlicher Besorgungder Verzeichnisse der althergebrachten Ehrenvorzüge einesMagister ojßciorvm, theilhaftig werden soll, gleich als ob erdag Amt selbst, dessen Würde er erlangt, geführt hätte, «°dass er über alle Ausgedienten 29 ), wenngleich sie ihm derZeit nach vorgehen, gesetzt werden soll.
Achter Titel.
Ut dignitatum ordo serv etur.(Dass die Reihefolge der Würden beobachtet werden soll.)
1 D- K. Valentinianus , Theodosius u. Arcadius anPraetextatus, Praef, Pr.Wenn Jemand einen ihm nicht gebührenden Platz erlangthaben wird, so soll er sich durch keine Unwissenheit entschul-digen können, und des Sacrilegiums ' °) schuldig sein, weil erdie Kaiserlichen Befehle hintenangesetzt hat. Geg. zu Mailau*d. 21. Mai 384. u. d. C. Ri cho mores u. Clearchu»,Virr. clariss.
2. D. K. Theodosius u. Valentinianus an Cyrus,Praef. Pr.Alle mögen wissen, dass rücksichtlich der Vorrechte derWürden folgende Reihefolge beobachtet werden soll: auf demersten Platz sollen sich Diejenigen befinden, welche wirklichdienstlhueud solche Aemter, mit welchen der Rang von Illustre»verknüpft ist, geführt haben werden; an zweiter Stelle solle»die Ausgedienten JI ) kommen, welche am Hofe gegenwärtig
20) Vacantibus s. Anm. 31.
30) S. die Bein. z. Inner, tit. C. de crim. sacrilcg. 6. 29.
31) V neuntes. Mit diesem Namen werden hier Diejenigen be-zeichnet, welche, nachdem sie ein Amt treu verwaltet haben»zur Belohnung das Patent (codicilli) als llluslres cum eilig» 10erhalten haben. Sie sind vou den honorarii (Ehren - oderTitularbeamteii) zu unterscheiden, welche, ohne vorher einAmt verwallet zu haben, aus Gnade das Patent als Illustres,aber sine cingnlo, erhalten haben. S. llujac. ad. h. I. p. i*°;sqq. (tothofred, ad L. im. Th. V- de ComiUb. vacam-