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6 (1832)
Entstehung
Seite
623
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Codex. L. XI. Tit. 69. De diversis praedtis urbanis etc.' 623

"leibe. Wenn jedoch städtische Besitzungen Unserer Kaiser-lichen Chiitoullc einen Canon gegenwärtig- verabreichen, derniemals davon genommen oder erst nachher auferlegt worden'»t, so werden sie in gegenwärtigem Befehl nicht initbegrif-fen sein, sondern der Privatschalzkumuier den Canon, welcheusie jetzt entrichten, dein Herkommen nach erlegen müssen,'ndein gleichermaasscn ihuen ") und ihren Nachfolgern undiVachbesitzern das Eigenthum fest verbleibt. Geg. zu Const.d. 18. Jau. 451. ii. d. C. Martian.

6. D. K. Zeno an Aelian., Pracf. Pf.Durch gegenwärtiges für immer gültiges Gesetz verordnenWir, dass der Stadt der Nicenser oder deren Einwohnern,'owohl das Recht der Einfoderung von vierzig Goldgulden desjährlichen Canons der städtischen Einkünfte, die ihrer Stadta 'tg den Gruudbesitzungen, nämlich von Callimachuin undRlibtirnum, sowie von Eintorimn und Veralorium mit Ejiotium,die auf dem Gebiete der Stadt Apameua liegen, zuständigsind, aus dein neuerlich erlassenen dritten Steuerausschreibeil"eben dieser ' ° u ) selbst zugestanden, als auch, wenn etwasv on der Zeit an, wo Kaiser Martianns, hoclwligeu Ange-denkens , Sauctiou erlassen worden , zum Nachtheil vorgedach-'«« Stadt geschehen ist, dies widerrufen werden, und wasdurch diese Verordnung den Städten zugewendet uud mittler-weile durch irgend eine Veranlassung vermindert worden ist,Kraft dieser Constitution Unserer Majestät diesen Städten zu-rückgegeben werden solle, dergestalt, dass weder richterlicheAuctorität noch ein Kaiserliches Jiescrint, es sei mit einemZusatz versehen, mit welchem da wolle, die Gültigkeit des°lt gedachten allgemeinen Gesetzes entkräften können ')."»er dein entgegenhandelt, soll mit schwerer Strafe belegtVerden.

99) Den Besitzern.

'00) Cum ipsa, nämlich Exuctione.

*) Hierzu ist Perez l. I. zu vergleichen, welcher die Erklä-rung giebt, dass die Kaiser olt von ihrem Privatverinögen<len Städten Zugeständnisse gemacht haben, und namentlichhabe Kaiser Martian., auf den hier Bezug genommen Wer-ne, den Nicäensern 40 (nach anderer Lesart 400; Solidos zu-gestanden, um ihre Stadt zu verschönern. Dies sei dahinge-stellt; allein soviel ist wohl mit Sicherheit anzunehmen, dasshier die 40 Solidi nicht von kaiserlichen Einkünften kommen,Sondern von dem ausdrücklich genannten reditus civilis, des-sen ohnehin die Titelinscription ausdrücklich gedenkt, zu'lern die genannten 4 Grundstücke (cum Epoiio eorum, wofürC u j a c. eguitio oder sonst eine Aenderung vorschlägt) diea uf Apainenischem Gebiet lagen, gehörten. Das cum ipsa istVorher schon gedacht worden, und steht ziemlich sinnlos.