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6 (1832)
Entstehung
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622
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622 Cour.K.[L. M. Tit. 09. De diuersis praediis urbaiii» etc.

Kcununtlsechzigster Titel.

De divcrsis praediis urbanis et rnslicis tetnplo-rutn et civitatum, et omni reditu civilis

(P011 den verschiedenen städtischen u. rundlichen Grundstückei*der Tempel, Studie und alten städtischen Einkünften.)

1. ]). K. Julian, an Atticus.Für die Gebäude, welche Manche auf Studien gehörig**" 1 ,Boden aufgeführt Laben, sollen sie eine beliebte jährliche Ab-gabe geben.

2. Ders. an Secundus, Praef. Pr.Anch die Pam|>hilischen Slädte nnd alle andern «olle"nnverrückt da» behalten, wag sie erwerben.

3. I). K. Are ad. und Jfonor. an 11 ad vi an., Coines desStaatsschatzes.Es int gewiss, dass zur Ausbesserung der öffentlich«Mauern der drille 'J'heil des Canons hinreiche, der elljähi"." 0 "ans den Abgaben für der Sladt gehörige Orle und (iruiulslüc"- 6eingeht. Geg. d. 8. Aug. 395. u. d. C. OJybr. n. Probi"'

4. Die», an Väsar., Praef. Pr.Diejenigen, welche bei der ersten Versteigerung Be*i'z'' r 'der Krön- oder Temnelgüter geworden sind, oder künftig ,,ocwerden, befehlen Wir, sollen ein unveränderliche« Eigeiitl"" 11erhallen, damit fernerhin Niemandes Besitz schwanke, sondert 1Jeder sein durch Zahlung des Preises gesichertes oder küuf"?dadurch gesichert werdendes Recht behalte.

5. D. K. Valentin, u. Marti an. an Pallad., Praef. des

Orients.Wer Schenkung«- oder kaufsweise, oder durch irg''"'jeden andern Rechlslilel Besitzungen, oder Häuser, f"'' rWerkställen, die den Städten gehören, vorausgesetzt,, <|" sSder Beweis davon wirklich geführt werden kann, gleic' 1 'viel welcher Stadt, ganz besonders aber dieser ewigen Stad'jder Wir vorzügliche Gnade schuldig sind, übrigens soW ol |den Städten gehörige , als kampfrichterliche Besitzungen, * eldem Consulat des Aiisonius und Olybrius mit Zurücknahm 0des slädli.schen Canons erhalten hat, befehlen Wir, soll a eUihnen aufliegenden Canon in Gemässheit der öffentlichen Ur-kunden der Stadt verabreichen, der diese Gegenstände gehöriggewesen. Denn wenn Wir nicht gestalten, die Berichtig""'«]>rivatrechtlicber Schulden zu verweigern, so inuas um *mehr deu Stadien enlrichlet werden, was ihnen rechtlich ge-schuldet wird, in Maassen es den Besitzern genügt, dass U>"neu in Folge Unserer Gnade das Eigenthum für immer »er-