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6 (1832)
Entstehung
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624
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624 Codex. L. XL Tit. 70. De locatione praediorum civ. Wir.

Siehenzigster Titel.

De locatione praedior u m c i v i l i u m . v.c l J\t s "Valium, sive tcmplornni, s i v c \r.ei priva-

tue v e l d om>nicac{Von der Verpachtung der städtischen, der ßscalischen, de)'den Tempeln und der Kaiserlichen VhaiouUe gehörigen Grund-stücke.)

1. D. K. Graiian., Valcntinian., Theodos- anFlorns, Praef. Fr.

In einem offenen Befehl Unseres hochseligen Vaters 'Wir«verordnet, Erbpüchteru Grundstücke, die zu Unserm Privat"vermögen gehören, dergestalt zu übergeben, dass die Ueber-gabe auf Gefahr der Verpachtenden |Beamteu] und 7 ; derenDienstpersonale geschehe. Denn die Verwaltung wird dannim vollkommensten Zustande sein, wenn sowohl durch dieUnterbeainten der Statthalter die Grundstücke nur geeignetenPersonen übergeben worden sind, als wenn auch der FisciiSgegen allen Nachlheil durch tüchtige Bürgen sichergestellt i 8,#Ist eins von beiden, oder beides vernachlässigt worden, s °»oll der Betrag des Canons, der ans diesem Zweige der Ver-waltung zuständig ist, aus dem Vermögen der Unterbeaintenerhoben werden.

2. Dies, an N ehr id., Comes des Kaiserlichen Privatvcr-mögans.

Die Grundstücke des städtischen Gemeinwesens sol'e"denen, die sie ~) unter dem Jlechtstitel der Pacht besitz«'".durch sorgsame Bewirtfischaftimg verbessert haben, nicht ein-mal durch Vorschrift Unserer Sanctionen (wenn Jemand der-gleichen durch Krschleichung erlangt haben sollte,) genommenwerden, indem laut dem alten Gesetze nur einmal Anordnungeines Meistgebotes nachgelassen ist.

3. D. K. Jlonor. u. Theodos. an Hadrian., Praef. F r 'Alle Plätze und Grundstücke des städtischen Gemeinwe-sens sollen, wenn fernerhin, nach vorherigem Erlass von °*'fentlichen Bekanntmachungen, die Gebote der darauf Kiicksic' 1Nehmenden bis zu einem so hohen Betrage des Canons gestie-gen siud, dass er durch kein weiteres Gebot noch höhergetrieben wird, den Pachtern auf ewige Zeiten zugeschlage"werden.

2) Lcgendum affirmative sagt Cujac. und darum ist nee hci-auszuwerfen.