Codex, t, XI. Tit. 02. Ue mancip. et col, patvim. etc. 613
obwaltenden rechtlichen Bestimmungen, alle Jahr abtragen, fürgewiss als ilir eigen Laben solleu, was sie besitzen, oder uach-l "nls besessen Laben werden, so dass Allen zur Ausschlies-sung Aller und Jeder von Seiten des Fiscus zu erbebendenPräge die blosse Einrede des auf den Grund welchen Titelses sei, oder auch ohne Titel, vierzig Jahre über ununterbro-chen gehabten körperlichen Besitzes hinreichend sein soll. Wir'"gen auch noch hinzu, dass auch diejenigen, die, nachdem der^anoii davon genommen worden, von Anfang herein Grundstücke"er Art auf Kaiserliches Geheiss als ihnen verliehen versichern,"Wenn sie die Gnade der Befreiung vom Cauon vierzig Jahre' a 'ig besessen haben, wegen des Canons, dessen Aufhebung"6r vierzigjährige Besitz, wie gesagt, beurkundet, nicht in Au-fpruch genommen -werden können, weil nämlich Unserer Ma-jestät in beiden Fällen d. h. sowohl bei Fortdauer des CanonsiA 's bei dessen Aufhebung, gefallen hat, die Rechte Unserer«rundbesitzer in demjenigen Zustande ohne alle Neuerung zu■«lasse«, woriu sie, wie gesagt, vierzig Jahre ununterbrochengeblieben sind. Geg. zu Conslantinonel d. 30. Juli 491, u, d, C.ül ybrius.
Zweiundseclizigster Titel.
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man t; i piis et colonis patri m oniaii u mc< salin ans tum et emphyt euticorum J'un-d orum.
(*on den Sclaven und Hörigen der Krön-, Waldhutungs- und, Eromcievgülcr.)
1. D. K. Const antin., «ie Erbmeier sind durch die Hörigen belästigt, welche"'ch den Acker aller Gewohnheit zuwider anmaasgen, den sie»rch keine Bebauung urbar gemacht haben, da doch das Iler-vo »nnen ihnen nur das gestattet, sich zu Nutze zu macheu,Vo »ie durch eigene Arbeit Oliveuwälder oder Weinberge an-^ le gt haben; so versuchen sie auch sich bewässernder Quell-asser zu bemeistern, deren Benutzung dem Erbmeiergute zu-Mandjy. fat. Daher hat es Uns gefallen, dass hiufiiro das Recht"cl die Botinässigkeit über die Wässer dem Erbmeier verblei-eu solle, und davon den Hörigen soviel zugetheilt werde, alsWieseuer Maasseu zur Cultur deren Aecker, die sie selbst be-? UfiD, hinreichend ist. Nach Maassgabe der überflüssigen Be-"sseruug, welche sie sich über den Badarf ihrer Aecker an-lassen, tollen sie den besitzenden Eibmeiern eine jährlicheenlo und Entschädigung geben. Geg. zu Carthago i, 9. März
319.
"• d. C. Couatantiu. V.
ilCill.