Codex. L- XI. Tit. 61. De fiindis ptarim. vi salt. etc. 611
9. D. K. Arcad. u. Honor. an Euty chian-, Praef. Pr.
Mänuiglich sei zu wissen, dass die nach Privatrecht mitVorbehalt des Canons gekauften Güter mit den [übrigen 8 *)]Krongiiiern nichts gemein haben, so dass also der Stenerans-fi'eicher der Krongiiter gar nichts damit zu thun hat, imd solldenjenigen schwere Busse treffen, wer den Beschlüssen Unse-•"er Majestät eutgegeuznliandelii sich unterstanden. Geg. d. 12.Nov. 398. ii. d. C. Honor. IV. n. Euty chian.
10. Dies, an Eutychian., Praef. Pr.Nur in Ansehung derjenigen Krongiiter, welche mit Vor-behalt des Canons nach Privatrecht durch Unsere Gnade ver-heben 85 ) worden, sollst du mit den Krongütern, die in dem'hnen eigentümlichen Verhä'ltniss stehen, eine Ausgleichungfder Lasten] anordnen, dergestalt, dass durch Erleichterung"er den übermässig beschwerten aufgebürdeten Last und Ueber-'■'sgiing derselben auf diejenigen, welche in vollen Kräften8, ehen, eine gleichmäßige Sleucrvertheilting getroffen werde.«eg. zu Constautinopel d. 10. April 399. u. d. C. Theodor.
"« D. K. Honor. n. Theodos. an Prob-, Cotnes des Staats-schatzes.
Das Rechtsverhälfniss eines Erbmeierguts, das milUnserm'Vill e „ ohne Widerstand lange besessen worden ist, befehlen Wir,Ml fernerhin Unveränderlich fortdauern; den Besitz aber, der ohnebesonderes Unterpfand fehlerhaft war 8li ), wollen Wir, soll"'cht durch Zeilverlauf unterstützt werden. Geg. zu Ravennad ' 13. April 409. u. d. C. Houor. VIII. u. Theo dos. III.
**■ D. K . Theodos. u. Valentin, an Taurus, Praef. Pr.u. Patricier.
Die Grundbesitzer oder die Kaiserlichen Erbineier, welche
'SUer die Güter nicht gekauft haben, sollen aus gleichem
" r <iude der Gnade keineswegs zu deren Ankauf genölhigt
Werden, sondern, wie wenn sie den Preis gezahlt hätten,
u _'eselben vermöge der Gnade Unserer Majestät dergestalt be-
'•*eu, dass, was ein Anderer durch Erlegung des Preises an
»echten erhalten hat, der vorgedachte Erbmeier durch Unsere
"■*) D- h. die vormaligen Krongiiter, welche wirklich verkauftWerden, sollen mit denen, die noch im Verhä'ltniss vonKron-ffütern stehen, nichts gemein haben, wenn sie auch mit Vor-behalt des Canons verkauft worden sind.
8j ) Also scheiikungswcise, darin liegt der Unterschied mit demvorigen Gesetz.
ö °) Wegen mangelnder Einwilligung des Kaisers; der Gegen-fatz scheint mir ganz richtig und darum unuöthig mit Cu-'"c. zu lesen volumus statt nolumus, obgleich ihm GlückVIII. ü, 6i(j. Aum. 72. beitritt.
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