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6 (1832)
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610
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610 Codkx. L. XI. TU. 61. />*; fundis paiiim. et sali. etc.

5. U.K. Valens, Uratian u. Valentin- an Modest-L'racf Pr.

Wer ein von den früheren Pächtern oder Erbineiern ver-laggenes Krongnt vom Steuerausgleicher oder Schalzuugsbe-amten überkommen bat, soll dasselbe für immer und UBUng*"fochten besitzen, und kein Zweiter , der sich darum bewirbt*dazu gelangen. Geg. d. 2. Nov. 377. u. d. C. Grafian. 1**u. Merobaud.

6. D.K. Valcniinian., Theodos. u.*Arcad. an Nebris>Comes des Kaiserlichen Privatvermögens.

Diejenigen, denen Kronbcsitziingen in der Asiatischenoder der Pontischen Oiö'cese von Uns, oder von Unsern K.a'-gerlichen Vorfahren in gnädiger Huld geschenkt worden, sol-len dieselben unangefochten besitzen, und auch auf ihre Nach-kommen übertragen. Und das wollen Wir, soll nicht blos «°Angehung der Erben, sondern auch rücksichtlich aller Arte»von Contracten so beobachtet werden. Greg, zu Coustaut. ••29. März 384. u. d. C. Richomeres u. Clearch.

7. Dies, an Cynegius, Pracf. Pr.

Wer Krongüter, oder solche, die den Städten gehöre"»auf Befehl Unserer Majestät als Erbmeier überkommen hat, o ersoll, wenn er hinreichendes Vermögen dazu hat, das zu er "setzen, was, wenn die Besitzungen etwa wüste liegen geblie-ben, zu ersetzen sein würde, gein Vermögen verpfänden. VVei"sich aber ergiebt, dans er nicht soviel im Vermögen besitze» Ssoll er nach Stellung sicherer (Jürgen zum Besitz der <& rmeierei gelangen; und sollen diejenigen, deren Sorge dergl 6 -chen Angelegenheiten obliegen, den Schaden der Nachlässig* 61 'wenn eine solche Sicherstellung unterblieben, zu tragen habei.Geg. zu Coustantinopel d. 26. April 386. u. d. C. H o « « r *u. E v o d.

8. Dies, an Clearch., Praef. Pr.

Alle Krongüter in den Provinzen Mesopotamien nn< Jdroena , welche durch die Sanctionen der hochseligen iilterKaiser zu Grenzgütern bestimmt worden sind, sollenihr früheres Kechtsverhältniss ohne Rücksicht auf irgendAnführen zurückgefodert werden, und Alles dasjenige Ijf'^j

wag sie vorher zu den Bedürfnissen der Gräuze zu

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pflegten, und Niemand fernerhin gehört werden, wer durc ^Rescript oder durch eine Annotation das Eigentum«, od !L i(|eErbmeierrecht oder den Pacht davon auf irgend eine »durch Unsere Gnade erhalten hat. Geg. zu Coustantinopel30. April 386. 0, d. C. Ilonor. u. Evod.