608 Codex. L. XI. Tit. Öl. Da fundis pntrimon. et sali, etc.
Fiscus ohne Genehmigung des Statthalters verschenkt hat, »o»ollen die Schenkungen von Bestand seiu, sobald er nämlich
standen, als z. B. die rei privatae, unter dem Comes gleichesNamens, die divinae domus, unter dein (Jomes domorum.So standen auch die fundi patrimoniales unter dem Cotnessacri pulrimonii. Ganz strenge Scheidung fand jelz.t gewis*nirgends mehr Stait, da den Kaisern hiermit nicht gediei"'sein mochte, sondern sie den wirklichen Slaatsflscns auch alsihr Eigenthum betrachteten. Wir linden daher völlig gleichbe-deutend oft nicht nur rei divinae domus , und ex privatesub.stanlia prineipis, sondern auch pfurimonhim j'rincipis undres dominica und priuaia, da doch patrimon. sacrum '""'privatum eigentlich so verschieden sind, als largitiones sacrtieprivatae.
Die fundi patrimoniales , Krongiiter , die «erKaiser wirklich als Kaiser besass, sind nun dreifacher Art?die einen wurden in wirkliche Zeitpacht gegeben, und dannhiessen die Besitzer condi/ctorcs, und sie verblieben derKroi' 0mit vollem Rechte; oder sie wurden Privatleuten gefi ,eneinen auferlegten jährlichen Canon förmlich übereignet; oderin immerwährende Emphyteusis gegeben — Erbmeierei, "jFür sich selbst behielt der Kaiser sehr wenig Aecker unuGüter. Die in reine Zfifpacbt gegebenen ausgenommen, Y*' 1 "ren also die fundi patrimoniales entweder nunmehrige wir»'liehe privat! , nur dass sie eine jährliche Abgabe.zahlte"»oder sie wurden emp/iyleuiicarii. Beide Arten werden aber»auch erstere nach dem also völlig veränderten Verhältnis» "jAnsehung- des Eigenthuinsrechts, auch noch nachher — I1I1 . <in den vorgedachten Titeln —■ patrimoniales genannt. "'•Veräusserung geschah auf alle mögliche Weise, oft sehen'kungsweise von Seiten des Kaisers, und mit Aufhebung. 1 '**Canons. Der Grund der fortwährenden Benennung Patnw°~nialis , war mithin zuerst in der letztgedachten Beziehungein reinhistorischer, man müsste denn eine Art von Obere*genthum des Kaiser« annehmen. Zu Ankäufen solcher G'' 1 ,?.fand nicht selten wirklicher Zwang Statt (s. Cous«. 12- «' 'Gl.), und wurde also der Käufer Eigenlhümer mit vollerechtlicher Wirkung bis auf den Canon. Er kann daher z. »•die Sclaveu, die sich auf den Landgütern befinden, freilassen»nicht so der Erbmeier oder Pächter; doch erhielt ersterdieses Becht (s. const. 12.), wenn er emphyiheusin V e, 'V~tuain. oder, wie die Geselzstelle sagt, ut dominus hat, dendies ist pjrpetuae alienaiioni gleichstehend. . . ,.
Die Saltuenses sind nur eine Unterart der patnmoniaic*nämlich Waldbezirke, die zur Hutung gebraucht werue »Heiden und Steppen. . * et
Die fundi rei privatae und dominicac stehen einanvöllig gleich, und darum brauchten eigentlich Tit. 6j. "■ ,gar nicht getrennt zu werden (s. (Jujac. ad '*"'«„.'„»Bin auch nur muihmaasslicher Griind dazu ist nicht vor iden. Denn der des Anton Perez: forte tarnen tdeo •parutur, tjuod superior Tit. iliß'eral de fundis r. priv. <1Principe justo aliquo Titulo daniur, hie vero de j. r. 'qui nuilo titulo daniur, ist doch ollenbar gar nichts gesät, ■