Codex. L. XI. Tit. 61. De fundis patrimon. et sali. etc. 607
ferner nicht, dass die Besitzer oder Pächter von Wiesen durchirgend eine unzulässige Belästigung beunruhigt werden. Geg.<!• 6, Sept. 415. u. d. C. Houor. X. u. Theo dos. VI.
Eiimndseehzigsler Titel.
De fundis pal rilnonialibus et saltuenstbut etemphiiteuticis et. cor um conducl oribus.
{T oii den Krongrundstücken, dun 7/'altlhutu/i!ien, und den anErbineier verliehenen (Jätern, und deren Pächtern 8B ).)
1. D. K. Constantin. an Cupitus.
Wenn Jemand Grundstücke, die im Verhältnis» des Erb-•neierrechts stehen , mit Aufrechterhaltung des Bechts des
86) Die von hieran bis zu Ende des Buches laufenden Titel be-treuen die Grundstücke des Kaiserlichen Vermögens, deren "Ver-hältnisse von mannigfacher Art waren, darnach zum Thcilverschiedentlich benannt werden, zumTheil aber unter ganzgleichen Verhältnissen standen, und doch verschieden benanntwerden, was die Uebersetzung dieser oft wechselnden Ke-nennungeu sehr schwierig, ja zuweilen unmöglich macht,- ichwerde daher bier iin Allgemeinen eine kurze Abhandlung da-von geben.
Alle Grundstücke, deren diese Titel gedenken, gehörenad substinitiain, prineipis. Da wir nun auf diese den geschicht-lichen Verhältnissen zufolge die Begriffe von .Stamm- oderFamiliengüteru so wenig anwenden Rönnen, als von Sfaafs-domainen, auch der Kaiser dieselben alle gerade nicht alsKaiser besass, sondern entweder zuerst reqmrirte, oder vonseinem Vorgänger durch Erbgang überkam, oder sich dersel-ben endlich als Kaiser geradezu anmaasste, so ist lediglich derBegriff des Privatvermögens der allein richtige und zu-lässige. Insofern nun aber doch der Kaiser zugleich Hegentwar, mithin die Hinkünfte sich am Ende mit den .Staatsein-künften so amalgamirten, dass der Fiscus auch des KaiseisPrivatchatoullo war, rannten natürlich über diese Güter inVergleich mit andern Privatgütern, denen sie übrigens völliggleich standen, Modifikationen eintreten Denn von mehrerenArten dieser Güter ist mit Bestimmtheit anzunehmen, dass derNachfolger sie völlig in dem Verhältnis» Hess, worin sie dieVorgänger verlassen, wenn er auch mit Gewalt sich des Thro-nes bemächtigt hatte, mithin als Eroberer des VorgängersPrivatverinögeu im Uebrigen behandeln mochte, und dessenHandlungen nicht als ihn bindend anerkannte: dahin gehörennamentlich die Matrimoniales. Diese habe ich Krön guterübersetzt. Denn sie stehen in einem festen Verhältniss, ihrejedesmaligen Besitzer anlangend, zum jedesmaligen Regenten,er mogte Erbe seines Vorgängers sein, oder nicht. Die wah-ren Privat- oder Chatoullegiiter sind meines Dafürhaltens"iiler den fundis rei priuatae, diuinae domus, rei dominicae,domus augustae und regiae zu verstehen, und diese sind völligsynonym, und nur vielleicht insofern verschieden benanntWorden, als sie zum Thcil unter verschiedenen Oberaufseheru