Codkx. L. X. Tit. 16. De annonis et tribvtis.
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entgegenstehe'». Wenn daher derjenige, wer von den Grnnd-»l'ickeii die Fr.ichte zieht nach Verlauf des Jahres innerhalbSechs Monalen den ganzen Rest, mit dem er angegeben wird,"' Rückstand ZU Bein, nicht abgetragen haben wird, so wol-len Wir, «oll die Erhebung' die Eigenthiiiner 7 ") des Grund-sl 'irks selbst (reifen. Bekannfgeinacht im Programm des Ve-r "s, hochachtbaren Vicnr der Stadt Rom 398. u, d. C. Ho-0 °f. IV. u. Eulychian.
11. Dias, an Entychian., Praef. Fr,Die Statthalter, welche in Betreff der Einziehung derEinkünfte Unseres Schatzes als nachlässig und saumselig be-J'iiden worden sind, sollen alle Vortheile, die sie wahrendlre f Administration gewonnen haben, zurückzugeben genö-|%t werden. Geg. zu Mailand d. 17, Febr. 401. u. d. C.V ,,lr eut. u, Fravitla.■ ä Ki Theo dos. an Isidor., Praef. Pr. von lUyrwum.Wir vermeinen, dass von ejner jeden Provinz 7 ') das-jenige gefodert werden solle, was von ihuen 72 ), deiner An-e, ffe zufolge neuerdings versprochen worden ist. Im Ucbrigeu°ll aber keiu fnspector 7i ) sich ihren Grundbesitzungen na-e », Wovor sie die grösste Furcht hegen, und 74 ) alle übri-S e " Einwohner dem Beispiele der Macedouier folgend die SteuerHr Hälfte [des ausgeschriebenen Betrages], wozu sie sichr °'en haben, übernehmen. Auch diejenigen aber, welche pro-*'«t haben, dass sie nicht im Stande seien, mehr als denUten Theil davon zu geben, sollen das zahlen, was sie nn-weifelt im Stande zu sein versprechen. Diese Bestimmungauf ewige Zeiten gelten , mit einziger Ausnahme Äf\r Ii'ei-s ' 'Kirche zu Thessalonich, jedoch dergestalt, dass sie wis-i möge, dass durch die Gnade Unserer Majestät nur derIV " r Sle 8e " ,st treffenden Grundsteuer erlassen sein
'), nicht aber der Staat in Folge Missbrauchs des Na-
/ Eben von <ler Würde dieser ist die Bede, nicht deren , gutynolmni-iilu praedii cnnsri/iiiititnr, denn <lies stellt dein fritc-»«* c.olligKrn gleich, und ist blos von den Jctoribus zu ver-gehen. Deren Nachlässigkeit soll in ihren oliged.-ifhten Fol-7|f e v a " r <lie doininos zurückfallen, s. Goth. I. I XI. 1. '25.) Von Ulyrien. Diese Constitution hat eine spccielle Bezie-hung. J
■jal l 1 - b. provkicialibtis.
> J'ispectoms sunt, </ni aifrorum qualilalem'•i'.sr/i/,- „,,( re/i'iiiirciil , vel opiinos possidei.
lA^\ ( J oih - nd Cod. 77;. XIII. 11. J'araiil
Tl " und wird nothwendig, wei..''■ XI l. 33. hat ausfallen lassen,
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