Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
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434
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Codex. L. X. Tit. IG. De annonls et iribuits.

mens der Kirche durch den Erlass 7 ") anderer Steuern beein-trächtigt werden dürfe. Geg. zu Constant. d. 10. Ocibr. 424.u. d, 0. Victor.

13. 1). K. Anastas. an Anthemius, Pracf. Pf. ? 7 ).Wenn eine Provinz oder Stadt um Erleichterung der Vieh"Steuer, oder um Absendung' eines Inspectors oder Abschätzen»bittet, so soll über diese Bitte an deu Kaiser berichtet u""nach dessen Ermessen , nach vorheriger Ableistung eines E»"des, ein passender Mann geschickt werde«. In Folge des vondiesem abgestatteten Berichts an die Präfecti Prutorio, soll jedoch au diese nicht eher ein Befehl erlassen werden, als w« 1 " 1sie selbst Alles das, was sie von ihm gehört und vernommen,an den Kaiser berichtet haben , und solchergestalt soll <!»»»der auf alle Weise zu befolgende Kaiserliche Befehl erlh*""werden. Privatleute sollen aber über Sachen der Art keineBittschriften einreichen. Eine Erleichterung oder Veriniod«'rung, weder auf immer noch auf Zeit, noch eine Kevin' 0 "»noch eine Abschätzung soll aber anders als in Folge schrill' 1 "eben Befehles des Kaisers geschehen. §. 1. EbensoW e '"£sollen die Prä'fecten Verfügungen für die ihrer Amtsperioo"vorangehende Zeit treffen, noch Naturalabgaben oder ander«irgend Einem auferlegen, welche nicht schon früher bestii"" 1 '»oder zwar bestimmt, aber vacant gewordeu sind, wegen A"""fallen« der Personen, denen sie angewiesen, oder des Gnu"' 61 '»weswegen sie früher bestellt worden waren, sondern Al' edieses soll nur in Folge Kaiserlichen iu eiueiyf Bescript eH 'haltenen Befehls geschehen. Wer hierauf nicht geachtet J' 3 'soll das Gegebene aus eigenen Mitteln zurückerstattet)) ""allen Schaden, den der Fiscus erlitten hat, ersetzen. §• "Auch soll Niemand in Ansehung fiscalischer Forderungen ernweitem Verzug oder Fristverlängerung, als die iu de»setzen bestimmte, ohne Kaiserlichen Befehl gestatten; ^eigenmächtig dem zuwidergehandelt hat, soll das dem F» cSchnldige aus eigenen Mitteln bezahlen. §. 3. Ebensowe"'*soll er öffentliche Gelder, die entweder dein Fiscus W»fo 'oder den Städten angewiesen werden, zu andern Zvvefverwenden, oder ohne Kaiserlichen Befehl gewissen J erS "' : \.auweisen. §. 4. Auch das Unterbeamtenpersouale der »ffecten soll, sobald es nicht Alles, was in der Colistin»begriffen ist, beobachtet und die Präfecten davon iinterric >hat, so wie die Präsidenten der Provinzen und die ihnen 'tergebenen Beamten, und alle übrigen, welche Fi»calaug e

70) Grmmmine, g. (foilt. I. 1.77; Griechisch und unglossirt.