Codex. L. X. Tit. 12. De petitionibus bonorum suhl. 427
'ich fii r sich 40 ) zu erbitten * 7 ) ; wer dem Gesetze zuwider sichdieser unerlaubten Hoiruung hinzugeben gewagt hat, soll derUebertretung des Gesetzes für schuldig erachtet werden. Weil»Vir aber oftmals in manchen Dingen mit so'zudringlichen Behel-ligungen der Bittsteller bestürmt werden, dass Wir auch etwasVe rleihen, was Wir gar nicht zugeben sollten, so soll einUnsererseits wider die Verordnung des gegebenen Gesetzeser <heiltes Rescript gar keine Wirksamkeit haben. Wenn Wiraber von solchem Vermögen aus eigenem Antriebe, ohne dasskiner es verlangt und fodert, Jemandem etwas zugestanden''aben, so soll eine derartige Freigebigkeit allein gelten. Geg.*u Thessalonich d. 16. Novbr. 380. u. d. C. Gratian. V.«• Theodos. I.
•*• I). K. Theodos. u. Valentin, an Florent., Pr. Pr.In der Absicht, jeden Keim der Begierde nach fremdeml'ute von Grund aus zu zerstören, wollen Wir, dass ferner-em Niemandem die Erlaubnis* Anstehen soll, um ein [coufis-eirtes] Vermögen zu bitten. Und wenn Jemand, gleichviel^on weichein Geschlecht, testamentslos, ohne Verwandte zn•"Hierlassen, oder ohne Gattin oder Gatten, mit Tode abge-gangen ist, er sei von welchem Staude oder Religionssecte° a Wolle, oder unter welchem Titel auch ein Vermögen sonstCo 'iftscirt worden sein mag, sich Niemand unterfangen möge," ,a das Vermögen des oder der Verstorbenen zu bitten, erei von welchem Stande oder Seele da wolle, wenn es Un-e nn Fiseus zugefallen, und dass auch diejenigen, durch deren■"•'"t uud Dienstgeschäft diese Petitionen zum Vortrag gebrachterden ^ nicht ungestraft Unsern Verordnungen zuwider hän-sln dürfen. Sondern der hochachtbare zeitige Quästor soll,oald er eine eingereichte Petition unterzeichnet, oder michn Antwortschreiben erlassen hat, ebensowohl wie der hoch-"'bare Coines des Kaiserlichen Privatvermö'gens, wenn ere ren Instruction gestaltet, oder eine eingereichte Petition zu-*> - a»sen hat, die Ungnade Unserer Majestät empfinden, unde '> Andern für Strafe und Verwegenheit zum Beispiel die-."• Die Canzleibeamten aber, welche die Aufnahme oder«Stiihrung derartiger Rescripte besorgt haben, und die Pala-... n » welche hülfreich gewesen, oder die Verhandlungenr eine zugelassene Petition behäudigt haben, verordnen
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™it dem .Verlust ihres Vermögens zu bestrafen. Durch
"> Cod. Th.. hat proprio iuri Statt jure: hier ist hinzuzu-
''Es ist sehr belehrend die ratio legis zu lesen, wie sie
iU?- t'" '• entwickelt-, übrigens ist nicht zu bezweifeln,
dieses Gesetz hier eine allgemeine Teudeuz habe-