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6 (1832)
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426
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426 Codex. L. X. Tit. 12. De petitionibus bonorum subl.

sain geschehe», sondern die Processkosten nur bis zum drillenTheile der in der Residenz erwachsenden entrichtet werden.§. 9. Jedweder aber, wer dem Comes des Kaiserlichen Pri-vatvermögens, oder der Schola der Palatinen, oder deii hoch-achtbaren Advocaten des Fiscus, oder den hochachtbaren Pro-vincialpräsidenten Anzeige macht, möge wissen, dass er, wenner auf der Anklage beharrend als wissentlich falscher Anklägerentdeckt worden, oder von der Anklage abstehe und sichverberge, und er ein geringes Vermögen hat, so dass ihm andessen Verlust nichts gelegen ist, er mit den schwersten Prü-geln gezüchtigt, auf immer verbannt werden soll. Wenn eraber einen Staatsdienst oder sonst eine Würde bekleidet, oderein hinreichendes Vermögen hat, so soll er sowohl seine*Dienstes als auch seines übrigen Vermögens verlustig gehen,und ihm weder innerhalb der Residenzstadt noch in der Pro-vinz zu wohnen gestattet werden. §. 10. Nach diesem Gesetzsollen sich, sowohl der Comes des Kaiserlichen Privatverniö-gens, als die Palatinen, die unter ihm stehen, richten, in"»wider die Ueberschreiter irgend eines Capitata eine Strafe vonfünfzig Pfund Goldes bestimmt sein. Wenn aber in der Pr°"vinz etwas dergleichen vernachlässigt worden, so sollen dieProvincialpräsideuten sowohl als die ihnen untergebenen De;"' 1 "ten wegen jeder Sache dreissig Pfund Goldes bezahlen. U"damit sich Niemand dieser Strafe entziehe, so steht auch d e "widerrechtlich Behandelten selbst frei, den Uebertreter de*"Gesetze anzugeben, und dies ungestraft des Kaisers Maies' 11 'anzuzeigen, oder dem ruhmwiirdigsten Magister, damit derKaiser den Magister damit beauftragend, demselben die Ii» u "ziehuug der Strafen überlasse.

/ Zwölfter Titel.

I) e petitionibus bonorum subl atis.

{Von der Aufliebung der Petitionen um [Verleihung eines coli'

fiscirten] Vermögens * *).

1. D. K. Gratian., Valentin, u. Theodos. anEutrop»

Praef. Pr.Wer auch auf dem Majestätsverbrechen ergriffen und o 'straft, und wessen Vermögen, wie das Herkommen fijrBestrafung des Verbrechens es mit sich bringt, vom rix"eingezogen worden ist, Niemand soll sich unterstehen, dass«!unter dein Gewände eines Kaiserlichen Geschenkes eigeii>h |1,n

451 S. bes. GotJi. ad Cod. Th. X. 10 15. und P( l, ' ni 'J e iDas Wort Pethlo ist wegen seiner ganz eigeuthünilichendeuluug beibehalten worden.