Codex. L. X. Tit. 11. De delatoribus.
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Vermögens gesetzt werden, oLne das» Jedoch dem Eigentü-mer in Ansehung der ihm zur Seile siehenden llcchtsbehelfaein Nachtheil entsteht. Wenn aber die angezeigten Gegen-stände bewegliche oder sich bewegende gewesen sind, so sol-len auch diese nicht aufs Geralhewohl in Beschlag genommen,sondern erst nach deren Besitzer geforscht, und er dazu auf-gelodert gegen Erlegung und Beobachtung der vorgedachteukosten und Verordnungen seine Sache führen. Es soll abera «f alle gesetzmässige Art und Weise und mit allen Beweis-mitteln geschriebenen und ungeschriebenen, über Sachen derArt nachgeforscht werden, auch durch die Personen, welched, e Wahrheit wissen können, und soll der Beklagte wissen,dass wenn er unterlegen, nicht blos die durch den Processerwahseueu Kosten, sondern auch die Sachen selbst, von de-°en sich ergeben, dass er sie besitze, und deren Würderungz "rückgefodert werden. §. 6. Nach Aufstellung dieser allge-meinen Verordnungen über üscalische Angelegenheiten fügt er'»chher noch ein besonderes Gesetz über diejenigen Güter"inzii, di e wegen des Verbrechens der beleidigten Majestätc °nfiscirt worden sind, dass nämlich derjenige, wer dies an-gemeldet hat, nicht Aiigeber geheissen, sondern willig auf-genommen wird; und wenn diese Angeber als Verläumderßeiiautlelt haben, so sollen sie gleich den übrigen Angeberngestraft werden ; haben sie aber bei der Anzeige obgesiegt,0 sollen sie nicht nur keine Strafe biissen, sondern auch deni'eu fheil des angegebenen Vermögens erhalten. §. 7. Die"Segebenen aber können, wenn die von ihnen besessen wer-ideii Sachen oder ihr ganzes Vermögen geringer als fünfzigund Gold ist, für dessen Würderung Bürgen stellen; wennaber die fünfzig Pfund übersteigt, so können sie als zu..,'. zi ff Pfund auch noch Bürgen stellen, rücksichtlich desfigeu Betrages aber schwören, wobei sie zugleich mit eid-angeloben, dass sie oder ihre («'escbäflsbesorjrer sich vorcut stellen, und dem Tribunal über die Privatverinögens-^ u gelegenh e j len des Kaisers nicht entfliehen wollen. WennMuii nach diesem Eide doch ausbleiben, so sollen sie drei-rp geladen werden, in Zwischenräumen von zehn zu zehnI Sen zwischen jeder Ladung, auch öffentliche Ladungen er-Q " e " Verden, und wenn sie dann weder selbst noch ihree. a ' (s ' ) esorger kommen , oder Vertheidiger, so wird dieY I Kammer den Besitz deren Vermögens ergreifen, wäh-§. S l" ,^- bwese " ucn ' ure Verteidigung vorbehalten bleibt.d e ' "elhidet sich hingegen das angegebene Vermögen inauf . roviuz ) u "d erkennt der Proviucialpräsident entwederIjgjj e,e ^ uen Antrieb, oder auf Befehl des Comes des Kaiser-* r Watvermögens, so soll nichts unüberlegt oder gevvalt-