Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
424
Einzelbild herunterladen
 

424

Coukx. V. X. Tit. 11. De detatoribus.

von der Obrigkeit mit Prügeln Gezüchtigter, noch ein Anderervom Gesetz daran Behinderter gehört werden. §. 2. FmSclav mag in einer fiscalischeu, oder in irgend einer andernAngelegenheit seinen Herrn augeklagt haben, so »oll sein«Anklage in der Rede selbst hintertrieben werden, selbst wen»er wider seinen Herrn die Wahrheit angegeben hat. §. 3«Auch wenn die Schola der Palatiuen Jemanden angezeigt hat)(denn sie allein können und müssen Anzeigen mache») oderein Anderer, der dies dem Rechte nach darf, soll der Vor-steher des Fiscus des Angebers eingedenk sein. §. 4. Ist nunder Angegebene in dieser Residenzstadt befindlich, so soll erin Folge Decrets des Cornea des Kaiserlichen Privatvermögen*belangt werden und nicht mehr als vier Goldstücke der ga»'zen Schola der Palatinen und dem zeitigen Obern derselben»und den Advocaten des Fiscus weder für die Klage noch fifrdas Auftreten des Procurators zu bezahlen haben. Allein beijeder rechtlichen Verhandlung soll er dem erwähnten Gerichtedie üblichen Kosten zahlen, sowohl für die Verhandlung selbst»als für die Abfassung der Acten. Ist er unschuldig, so mos*er von der Klage losgesprochen werden; erscheint er aber al*schuldig, so inuss er nicht allein das, wag er besitzt, oderdas Geld, was er schuldet, zahlen, sondern auch die vomFiscus aufgewendeten Kosten doppelt ersetzen, weil er inut' 1 'willig processirte. §. 5. Wenn aber blos Sachen Gegenstandder Angabe sind, als gebühren sie dem Fiscus, und dere"Besitzer unbekannt ist, dieselben sich aber in dieser Resident"Stadt befinden, oder in den Vorstädten, so soll, wenn es <")"bewegliche sind, die Schola der Palatinen ihnen nicht die Ka>"serlicheu Zeichen anlegen, noch sich derselben anmaasseO»sondern der Cornea des kaiserlichen Privatvermögens ö7fenllic üLadungen au den vornehmsten Orten der Residenzstadt an-schlagen, und [anzeigen,] * 4 ) wo die Sachen befindlich »»"">woran er Jedem, der Lust hat, Widerspruch zu erheben, freistellt»sich binnen dreissig Tagen auf die Klage einzulassen, ,l0wegen der gedachten Kosten seine Rechte geltend zu machen»es möge der Besitzer selbst widersprechen wollen, oder seiFreund, Sclav oder Freigelassener, wenn der abwesend is »der jene Sachen in der That besitzt, wobei auch die voSchriften wegen des Verwahrers des Besitzes beobachtet "Weden sollen. Wenn aber weder der Eigenthiimer der Sacu »noch der Procurator des Besitzers, noch der Inhaber des l> eSitzes sich binnen dreissig Tagen stellen, und dies au« "f"Acten zu ersehen ist, so soll der Fiscus in den Besitz de

41) Tch glaube, dass 7nan den Inhalt des: nQoy(>(l/i/.it(ia ttqoti-Ot'im so verstehen kann.