Codex. L. X. Tit. 11. De delatoribus.
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•ritt des Advocaten des Fiscus Anzeige machenden Angeber 40 )jfestraft werden; denn es ist klaren Hechtens, das«, was ang"rgend Jemandes Vermögen dem Fiscus verfallen 41 ) igt, so-wohl nach den Gesetzen als anch nach richtiger Ordnung degRechts auf Betrieb der Advocaten des Fiscus in Anspruch genom-men werden müsse. Weil aber Manche voreilig nicht ablassen,•"echllicherinaassen besessene Vermögen anzugeben, so geben•Vir Allen und Jeden, die sich für verletzt erachten, die Er-'^ubuiss , wider die Angeber die mit dem Schwert gewaffnete'^•reuge der Richter anzurufen. Geg. zu Coustautin. d. 31."larz 335. u . J. (]. Constaut. u. Albin.
6- Z>. K. Grat., Valc.nt, u. Theodos. an Fallius,Cönsular von Jjydien.
Den Sclaven, welcher den Augeber des Herrn macht,befehlen Wir zum Beispiel für alle Verräther mit der härte-ste» Strafe zu belegen, wenn er auch das, wessen er ihn"eziiehtigt, erwiesen bat, ausgenommen das Majesiätsverbre-c ueu. Geg. zu Constaut. d. 26. Octbr. 382. u. d. C. An-,ou - u. Syagr.
[7. * = )
Weder einem Sclaven «och einem Freien ist es erlaubt,
in * Anzeige zu machen, woher Niemand weder den Tod
Ij. den Verlust seines Vermögens zu fürchten hat. Wenn
"er Jemanden sonst anzeigen wird, als habe er [z. B.J
Sclav ist, 80-enn er seinen
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'neu Schalz gefunden, so soll er, wenn er ein,,r t den Feuertod leiden, und namentlich we'-rrn angegeben bat ; der Freie aber soll unter Verlust seineserinögens und des Bürgerrechts au» den Grenzen des llömi-* c üen Reiches weichen.
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8. «3)
Den Advocaten des Fiscus soll es nicht erlaubt sein, zu►> e n, es sei ihnen berichtet worden, dass Jemand dem Fis-
^ ls gehöriges Gut besitze, und in Folge dieser heimlichen"klage Äuderu nachzustellen, sondern der Angeber möge
' lc ' stellen und sein Charakter in Betracht gezogen werden.
jV *< Und es soll weder der Sohn seineu Vater oder seine. ter, noch ein Freigelassener seineu Freilasser wegen fiscali-, er Angelegenheiten angebeu, noch ein verbannt Gewesener,er Wissentlich falscher Anklage wegen Verurtheilter, oder
u ) Es sind nämlich hier delatorcs pairhnonior. seeund. jus.Poxscssomm gemeint, (ü nth.
4"}\ i n - casum cadere, s. (1 oth. ad Cod. Th. X. 10. 3.,t) Griechisch und unglossirt.
' ' Griechisch und unglossirt.