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6 (1832)
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Codex. L. X. Tit. 11. De delaiorlbus.

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Elfter Titel.

De (1 e l a t o r i b u s.

{Von den Angebern 39 .)1. I). K. AI ex and. an ]iass.Wenn einem Erwerbsfähigen ein stillschweigendes Fidei-commiss hinterlassen worden ist, so füllt die Anzeige weg.Denn heimlich etwas zu hinterlassen, ist nur dein verholen,der etwas ihm ülfenllicli 1 Unterlassenes nicht erwerben kann«Geg. d. 19. April 224. ii. d. C. Maxim. II. u. Aelian.

2. I). K. O ordian. an Eutychem.Dag» du auf Veranlassung gewissenhafter Pflichterfüllung,Ja selbst auf Geheiss des Procuralors, eine von einein Andernangezeigte Sache mit dein gehörigen Fleisse zu iustruiren, uudnicht freiwillig dag Amt eines Angebers übernommen habest,ergiebt die Lesuug der angeführten Thatsachen, welche indeine Bittschrift mit. verflochten sind. Deshalb soll auch inBetreff deiner Person nicht versucht werden, was dem GeisteMeiner Zeit fremd ist; der hochachtbare Proviucialpräsideutwird dies seine Sorge sein lassen. Geg. d. 6. Dechr. 238*n. d. C, Pius u. Pontian.

3. Ders. an Chlölius.Derjenige, welcher, als von den Unterbeamten behaupte*ward, er besitze ein Landgut oder ein Haus des Fiscus, er *wies, dass nicht er, sondern ein Anderer Besitzer die*e*Gegenstandes sei, wird nicht mit dem Flecken oder dem Ver-brechen eines Angebers behaftet. Geg. d. 30. Juni 242. I1,d. C. Gordian. II. u. Pontian.

4. D. K. Carus, Carin. u. Numerian. an Candid.Nach mannigfacher Abweichung der Verordnungen ist u,aendlich dahin gekommen, dass diejenigen, welche das Inleres»des städtischen Gemeinwesens wahrnehmen, durch das Ver-brechen der Angeberei nicht haften, indem Jedermann bekannist, dass nur diejenigen hassen*würdige Anmelder seien, vve '■'ehe dem Fiscus Anzeige machen. Geg. d. 30. August 284»". d. C. Carin. u. J\ inner ia n.

5. D. K. Constantin. an die Provincialbewohner.Alle Statthalter sollen darauf wachen, dass die ohne ZU'

39) Delalores sind nunliaiores, qni prammi comejjuendt crt '' |/r /bona vacantia, euduea , commissa , vni^a manetpia , ", e , ninvtmtioncm dununtiant. Die Befugniss dazu war Manc ^ganz versagt, für Manchen beschränkt; vgl. P e r e ff. »« ''