Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
421
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. X. Tit. 10. Jia bonis vacanlibm el de htcorit. 421

Htiicke Unserem Vermögen einzuverleiben Bind, sollen nur mit-telst öffentlichen Gezeuguisses darangefügt, und diejenigen mitden schwersten Strafen belegt werden, welche etwas der Artdurch eigenmächtige Anmaassniig versucht haben. Geg. d. 29.März 3(j9. u. d. C. Valentin, u. Victor.

*• Z). K. Honor., Theodos. u. Canstant. an P all ad. t

Praef. Pr.

Die herrenlosen Güter Verstorbener befehlen Wir dann,zum Fiscus zu schlagen, wenn der testamentslos Verstorben»meinen gesetzmäßigen Erben, es sei aus welcher Linie derBlutsverwandschaft, oder welchem Rechtstitel da wolle, hin-terlassen hat. Geg. zu Ravenna d. 6. Juli u. d. C. £ u s t a t h."• Agricola.

°- D. K, Theodos. u. Valent. an Hierocrat., Com. d.7eais. Privatvermögens.

Wenn herrenlose oder auf andere Weise durch die Ge-'etze angefallene Güter bei der Schatzkammer angezeigt wer-< * en i so sollen gewisse Palalinen erwählt, und nach [beson-derer] Vereidigung dahingeschickt werden, damit auf ihr An-ziehen der Proviucialpräsident in Gegenwart des Advocaten" es Fiscus Ileissige Nachforschung halte, wem das herrenlose""d angefallene Vermögen gehört habe, auf wie hoch es sichelaufe, und woratiä es bestehe, so dass, wenn nach Erthel-Un g der Erlaubniss zum Widerspruch im Wege Rechtens,' «rgebeu, dass er es ohne Recht besitze oder fodere, undowolii aus seinein ■*) eigenen Bericht als der überzeugendenGlaubwürdigkeit der öffentlichen Acten erhellt, dass der Fis-is l latz ergreife, Uns die Sache vorgetragen werden soll,a nnt auf Ungern Refehl die herrenlosen oder andern Sachenainens der Schatzkammer in Beschlag genommen werden,lese Vorschrift soll auch bei einem Theile der Güter, oder"ier und der andern Sache, oder einer oder mehreren Klagene ol>achtet werden. Denn wenn bezüglicher Weise etwas"n .Nachtheil der Schatzkammer begangen worden, so werdene abgesendeten Fiscaleinheber Unserem Zorne nicht entgehen,r * räsident aber um die Hälfte seines Vermögens gestraftd ».' ^ er Advocat des Fiscus aber wird zum Ersatz desj ns durch seine Schuld zugefügten Schadens angehaltenefden. Geg. zu Constant, d. 9. October 435. u. d. C.lbe odos. XV.

38 J Des Präsidenten.

I