420 Codex. L. X. Tit. 10. De bonk vacantibus et de incorp.
gezogen werden können, nnd nach der Zeit, wenn Prävari-cation geargwohut oder, klarer Betrug erwiesen wird, ist be-kannt. Geg. d. 7. Juli 212. u. d. G. d. b. Asper.
Zehnter Titel.
De bonis vacantibus et de incorporatione.(Von herrenlosen Gütern und der Einverleibung.)
1. fl. K. Dioclet. u. 31axim. an Eucharius.Du masst wissen, dass das Vermögen testamentslos Ver-storbener , die keinen gesetzmässigeu Erben hinterlassen, fücUiiaern Fiscus in Anspruch genommen werden müsse, unddie Städte nicht gehört werden dürfen, welche sich be-streben, sich ein Recht wie auf den Grund geschehener Er-laubnis« anzumaassen, dasselbe in Anspruch zu nehmen; wel-ches Vermögen testamentslos Verstorbener du daher fernerhinvon den Städten unter dem Vorwande von Privilegien in lie'schlag genommen befunden hast, steh nicht an, zu Unseri»Fiscus einzuziehen. Geg. d. 4, April 297. u. d. C. Anni-baliun. n. Ascliepiodot.
2. D. K. Gonstantin. an Acmih, Cotnes des kaiserlichenPrivatvermögens.Dessen Unsere Resolutionen besagen, dass eine Besitzungoder ein Haus ä6 ), welches Wir geschenkt haben, in seinen»unveränderten Znstande geschenkt worden sei, so liegt in die-sem Ausdruck der Sinn, wie Wir früher zu schreiben pfleg-ten 36 ): mit Allem, was umherliegt, den Sclaven, Vieh»Früchten uud seinem gesammten Rechte, so dass Alles, v?'a*«um Beilags der Besitzung oder des Hauses gehört, übergebe"werden innss. Geg. zu Mailand d. 10. März 313. u. d. *-"Constautin. III. u. Licin.
3. D. K. Valentin., Valens u. Grati an. an Flor ent>Com. des Kais. Privatvermbgens.Wenn durch Conßscation oder aus irgend einem andernRechtsgrunde etwas zu Unserem Vermögen geschlagen werde»soll, so soll die Einverleibung förmlich und feierlich durch denCornea des Kaiserlichen Privatvermögens, und sodann durcl»die Rationalen, welche sich in den einzelnen Provinzen befin-den, vor sich gehen, und Alles fleissig verzeichnet wende»»die Zeichen a7 ) aber, durch deren Hinzufiigung die Grui"»-
35) Bs ist anzunehmen, dass dies dem Fiscus verfallen sei.
36) S. Goth. ad Cod. Th. X. 8. 1. • _,,.„.-
37) S. Goth. ad Vod. Th. X. 9. 1. Titnli, mit diesen VH^den die bona ad aerarium devoluta bezeichnet, aucn «