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6 (1832)
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407
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Conrx- L. IX. Tit. öl. De sententiam passis etvcstilulis. 407

sucht, das, was sie iliuen rechtlich verschuldet, zahlenz u müssen.

13. 1). K. Constant. an Maxim., l'raef. d. St.In Retreff der Frage über ein Testament, welches derSohn eines Deporlirten -während sein Vater zurückkehrte , er-achtet hatte, hat man, mit Hinlenanselzung der Rügen desUl planus und Paulus, die Meinung' P a |> i n i a n u s als vor-herrschend angenommen, dass nämlich der Sohn in des Vbteffi"ewalt stehe, der in seine Würde und Vermögen wieder ein-gesetzt worden ist. §. 1. Jedoch dergestalt, dass alle Hand"-hingen des Sohnes, dessen Wille durch das gesefzinässigeAlter unterstützt ward, Bestand haben, wenn er in die väter-liche Gewalt zurücktritt, und nicht ihre Wiederaufhebung diewidersinnige Folge herbeiführe, dass Jemand zu derselben ZeitWeder in seines Vaters, noch iu seiner eigenen Gewalt gestan-den habe. §. 2. Denn Minderjährige dürfen rechtlichermaassennicht» verrichten. Wenn diesen nach Verurlheilung ihres Va-'*"» ein Vormund gesetzt worden ist, so ist es nothwendig, /«ass dieser, wenn ersterer zurückgekehrt, sein Amt niederlege,"a jener nicht blos dem Namen nach zurückkehrend sondern'Mich seine durch keine Schlechtigkeit verdorbene Liebespflicht'eilten Kindern widmen muss, um ihr Vermögen zn schützenu "d zu vermehren. Denn wenn er von seiner väterlichen Ge-Wajt Missbrauch macht, zur Verminderung' und Verschleuderung'eren Vermögen», so darf ihm, wie einem Wahnsinnigen und''rstandeslosen, ingleichen als Verschwender und Sclaven al-er 'Begierden und Laster deren Geld nicht anvertrauet werden;soll vielmehr ganz von der Verwaltung entfernt werden,Uiie jedoch aufzuhören Vormund zu sein 87 ), und allen Sehn-en des Minderjährigen aus seinen Mitteln ersetzen. Das Ur-ieil > welches die Deportation ausspricht, soll aber dem Vater'"' «ich betrachtet] keine Beeinträchtigung [an seinen Rechten]."'"gen. §, 3, H a i i| in seiue bekundete Rechtlichkeit, sowohl'der Wirklichkeit als auch seine Pllicht anlangend 88 ) seinen"'dem wiedergegeben, so soll ihm die Verwaltung deren!rin 0 geii8 übergeben werden, welche die durch das öecut angeordnete Verwahrung ja nur veitritt 89 ). De

Jfentlicheenn wenn

87 > Rücksichtlich der Lasten, s. Goth. ad Cod. Th. IX.48. 4-J.

1 Ut natura iia officio, d. h. dass er nicht nur wieder wirk-lich unter seinen Kindern ist, sondern auch die ihm ohliegen-

8u\ ". ^' l ' c hlen eines Vaters verrichten kann und darf.LCtyus d,i Imitation, publ.jur. provisa custodia e.*/, d. h. dierorinundschal't ist nur eine Nachahmung der väterl. Verwal-' uu gj und die Vormundschaft war ein tnstitui. jur, publ.