Codex. L. IX. Tit. 49. De bonis proscripiorum s. damn. 399
Nenmindvierzigster Titel.
De bonis proscripiorum seu datnnaloru m.
{Von dem Vermögen der Verbannten oder Vcrurtheilten.')
1. D. K. Antonin. an Marcus.
Dass dag Sondergut der wegen Verbrechen zum Tode ver-UrtheiJlen Sclaven deren Herren nicht genominen werde, ist be-jwnut, sondern der Herr wird das zurück erhalten, wovon erbeweist, dass der Sclav es beseasen habe, und wenn er Sa-chen verkauft hat, deren Werlh. Auch wird ihm die Befug-^»8s eriheilt, Beine persönliche Gegenwart [zu verlangen], big*J'e vou ihm verwalteten Bechuuugeu abgelegt und geprüft wor-,len sind. 77 ) Der Herr mtiss aber daran denken, die Sache" beschleunigen, damit er seiner Strafe zurückgegeben wer-dei » könne.
2. I). K. Alex and. an Fronto.
i.. Heportirte können auch in Betrelf der nach wider sie ver-tagter Strafe erworbenen Gegenstände keine Erben haben, son-ern es werden auch diese confiscirt.
3. Ders. an Julian.p Wenn dein Sohn, während er sich in deiner Gewalt be-' "j^auf eine Insel deporlirt zu werden verdient hat, so darfj, sein Sondergut nicht genommen werden, auch nicht das im- «e erworbene, oder was du ihm zu seiner Ausrüstung ge-, cüe "kt ha st . Geg. d. 8. Septbr. Tili. u. d. C. Alexaii-de '«.u. Marcell.
4- 1). K. Gordian. an Callitnopltorus.
, -Uer zu Bergwerksarbeit Verurtheille wird Slrafsclav, undua nim -n,:.j j__ 17-.. •• i i ,i . , ..... .
dessen, dem solches widerlnbrt,
genommen. Wenn daher derjenige
Vou,"p- Wi, " d d " Vermöge»" *iscus in Ansprucl
^"•ch l'r" erim, «' e " besessen hat, der wie du sagst, nachher^ehr d , r ,? G " ade befreiet worden ist, so gehört dies viel-dem Iiscus, als zu seinem JKigeulhum.
0. 1). K. Philipp, an Arrian.
•»uiid | ft "r"' W ' 6 du sa S 8t ' deliS ™ Vermögen, der deine Vor-hin p- verwl,l,et ''»*, •» Folge ihm widerfahrenen Urtheils»•ato r . ,!,C " 8 •'"'•'eimgefallen ist, so sorge dafür, Unsern Procu-
f o<ler| d " Z " 8ei ' ei1 ' der ' We "" er sicl1 ""erzeugt hat, dass eine^^"ff rechtlich gegründet sei, sie nicht abschlagen wird.
\Ji J ,!Z°\", nt "" r: ,nan wir '' <Ias von -Accnrs. und Cujac.Vo»V . £ ene dispunganiur, als das recht eigentliche Wort««-chiiiiiigeu annehmen dürfen.